BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 175 /14 vom 8. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu Ziffer 3. auf des sen Antrag, und nach Anhörung des Beschwe r- deführers am 8. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Erfurt vom 12. Februar 2014 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben a ) im Fall II.1. der Urteilsgründe b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- ver wiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vo r- sätzlicher Körperverletzung, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entschei dungsformel e r- sich t lichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Zu Fall II.1. der Urteilsgründe hat das Landgericht hinsichtlich der Tat abends im Bett lagen, streichelte der Angeklagte mit seiner Hand die mit einem T - Shirt bekleidete Brust des Kindes, die bereits körperlich e- rührungen anderer Körperstellen als des primären Geschlechtsorgans stellen nicht ohne Weiteres sexuelle Handlungen "von einiger Erheblichkeit" dar; zur Beurteilung der Erheblichkeit hätte es näherer Feststellungen vor allem zu Art, Intensität und Dauer dieser Berührungen bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2013 1 StR 204/13, NStZ 2013, 708) . Die A ufhebung der Verurteilung im Fall II.1. zwingt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Fischer Schmitt Eschelbach Ott Zeng 2 3
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