BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 176/05 vom 10. August 2005 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Raub Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2004 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Ein minder schwerer Fall der Beihilfe lag hier derart fern, dass eine ausdrückliche Prüfung nicht geboten war. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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