BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 176/08 vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 25. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. November 2007 aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-dels und wegen versuchten schweren Menschenhandels, jeweils in Tateinheit mit Menschenhandel, unter Aufl366sung der durch Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 6. Dezember 2005 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbezie-hung der durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 9. Juni 2005 verh344ngten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-ten verurteilt und die im Urteil vom 9. Juni 2005 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und die dort festgesetzte Sperrfrist aufrechterhalten. Gegen die-ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensr374gen und auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. W344hrend die Verfahrensr374gen aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. April 2008 un-begr374ndet sind, hat das Rechtsmittel mit der Sachr374ge teilweise Erfolg. 1 - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils veranlasste der Angeklagte Anfang Februar 2004 die 19j344hrige Gesch344digte Marina T., die En-de 2003 die Prostitutionsaus374bung aufgegeben hatte und nicht mehr als Prosti-tuierte arbeiten wollte, mit ihm nach Amsterdam zu fahren und dort f374r etwa ei-ne Woche der Prostitution nachzugehen, indem er ihr vorspiegelte, er habe f374r sie Schulden in H366he von 3.000 200 beglichen und drohte, falls sie nicht mitk344me und den Betrag abarbeite, werde er das Geld von ihrer Familie fordern, die da-durch von ihrer fr374heren Prostitutionsaus374bung erf374hre, oder ihrer Familie et-was antun. Mit denselben Drohungen brachte er die Gesch344digte dazu, am 2. April 2004 mit ihm nach Hamburg zu fahren. Hier wandte sich die Gesch344digte an die Polizei, bevor es zur Aufnahme der Prostitution kam. 2 Das Landgericht hat die erste Tat als schweren Menschenhandel nach 247 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F., die zweite Tat als versuchten schweren Men-schenhandel nach 247 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F., jeweils in Tateinheit mit Men-schenhandel nach 247 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB a. F., gew374rdigt. Es hat minder schwere F344lle des schweren Menschenhandels nach 247 181 Abs. 2 StGB a. F. bejaht und der Strafzumessung jeweils den h366heren Strafrahmen des 247 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB a. F. zugrunde gelegt. 3 2. Dies h344lt der sachlich-rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 247 180 b und 247 181 StGB sind durch das am 19. Februar 2005 in Kraft getretene 37. Strafrechts344nderungsgesetz vom 11. Februar 2005 (BGBl. I 2005 S. 239) auf-gehoben und durch 247 232 StGB ersetzt worden. Das Landgericht hat nicht er-wogen, ob hier das neue Recht milder und deshalb gem344337 247 2 Abs. 3 StGB anwendbar ist. Zwar sind die Strafrahmen f374r Menschenhandel nach 247 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB a. F. und 247 232 Abs. 1 Satz 2 StGB gleich. Dies gilt auch f374r 4 - 4 - den schweren Menschenhandel nach 247 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. und 247 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB; f374r minder schwere F344lle des schweren Menschenhandels enthalten 247 181 Abs. 2 StGB a. F. und 247 232 Abs. 5 StGB dieselben Strafrah-men. 247 232 Abs. 5 StGB sieht jedoch f374r minder schwere F344lle des Menschen-handels nach Absatz 1 dieser Vorschrift einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu f374nf Jahren Freiheitsstrafe vor, w344hrend das alte Recht keinen Strafrah-men f374r minder schwere F344lle des Menschenhandels nach 247 180 b Abs. 2 StGB a. F. enthielt. Die Annahme minder schwerer F344lle des Menschenhandels lag hier nahe, weil das Landgericht solche bez374glich des tateinheitlich begangenen schweren Menschenhandels bejaht hat. Im Fall 2 der Urteilsgr374nde d374rfte zu-dem nach neuem Recht nur ein versuchter Menschenhandel vorliegen, weil die Tatbestandsvariante des Einwirkens auf eine Person unter einundzwanzig Jah-ren, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, ent-fallen ist, und es nicht zur Prostitutionsaus374bung gekommen ist. Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des Schuldspruchs auch im Fall 1 der Urteilsgr374nde, weil nach st344ndiger Rechtsprechung das mildeste Gesetz als Ganzes, also nicht nur der mildere Strafrahmen anzuwenden ist (BGHSt 20, 22, 29 f.; 24, 94, 97; 37, 320, 322). Der Senat hat die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufrechterhalten (vgl. Senat, NJW 2007, 1540). Erg344nzende Feststellungen, die dazu nicht in Widerspruch stehen, sind m366glich. 5 II. Auch die Gesamtstrafenbildung ist nicht frei von Rechtsfehlern. 6 1. Der Angeklagte ist nach den hier verfahrensgegenst344ndlichen Taten am 14. Oktober 2004 vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg wegen Urkunden-f344lschung zu einer Geldstrafe von 80 Tagess344tzen zu je 5 200 und am 9. Juni 2005 vom Amtsgericht Kassel wegen vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis 7 - 5 - in zwei F344llen 226 Tatzeiten 1. Juli 2003 und 30. Juli 2004 226 zu einer Geldstrafe von 80 Tagess344tzen zu je 5 200 und einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verur-teilt worden. Ferner wurde eine Sperre f374r die Fahrerlaubnis bis zum 8. Juni 2006 ausgesprochen. Durch Beschluss vom 6. Dezember 2005 bildete das Amtsgericht Kassel aus diesen Strafen eine neue Gesamtstrafe, die sich zu-sammensetzte aus vier Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Be-w344hrung ausgesetzt wurde, und einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagess344tzen zu je 5 200. Die Sperrfrist f374r die Fahrerlaubnis wurde aufrechterhalten. Die Ge-samtgeldstrafe ist durch Bezahlung und Verb374337ung von Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Die Freiheitsstrafe von vier Monaten hat das Landgericht im ange-fochtenen Urteil in die Gesamtstrafe einbezogen. 2. Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Geldstrafen aus den Urteilen vom 14. Oktober 2004 und vom 9. Juni 2005 in die Gesamt-strafe einzubeziehen. Nach 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB verh344ngte Geldstrafen aus einer fr374heren Verurteilung sind solange einbeziehungsf344hig, wie diese Verur-teilung noch nicht insgesamt im Sinne des 247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist (BGH NStZ-RR 2007, 232; Fischer StGB 55. Aufl. 247 55 Rdn. 6). Bei Bildung einer nachtr344glichen Gesamtstrafe tritt eine Erledigung der einbezogenen Stra-fen nur ein, wenn die in der Gesamtstrafenentscheidung verh344ngten Strafen vollst344ndig vollstreckt, verj344hrt oder erlassen sind. Mit der Rechtskraft der nach-tr344glichen Gesamtstrafenbildung scheidet eine gesonderte Vollstreckung der einbezogenen Strafen aus (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 337; BayObLG NJW 1957, 1810; v. Heintschel-Heinegg in M374Ko StGB 247 55 Rdn. 23). Im vorliegen-den Fall war lediglich die im Gesamtstrafenbeschluss vom 6. Dezember 2005 gem344337 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert verh344ngte Gesamtgeldstrafe voll-streckt; die daneben verh344ngte Freiheitsstrafe von vier Monaten (unter Straf-aussetzung zur Bew344hrung) war hingegen weder vollstreckt noch erlassen. Somit ist hinsichtlich der Strafen aus beiden einbezogenen Entscheidungen 8 - 6 - keine vollst344ndige Erledigung eingetreten. Dies gilt insbesondere auch hinsicht-lich der Geldstrafe aus dem Urteil vom 14. Oktober 2004. Die Vollstreckung der Gesamtgeldstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 6. Dezember 2005 l344sst sich nicht in eine vollst344ndige Vollstreckung der Geldstrafe aus dem Urteil vom 14. Oktober 2004 und eine teilweise Vollstreckung der Geldstrafe aus dem Urteil vom 9. Juni 2005 aufteilen. 3. Der neue Tatrichter wird auch zu pr374fen haben, ob es der Aufrechter-haltung von Ma337regeln aus dem Urteil vom 9. Juni 2005 bedarf. Den Urteils-gr374nden ist schon nicht sicher zu entnehmen, ob der Angeklagte 374berhaupt ei-ne Fahrerlaubnis besessen hat oder ob gegebenenfalls nur eine isolierte Sperr-frist verh344ngt wurde. Die Sperrfrist war nach den Urteilsgr374nden zum Zeit- 9 - 7 - punkt der Hauptverhandlung jedenfalls verstrichen. Nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofes (vgl. u. a. BGH NJW 2002, 1813 f.; NStZ 1996, 433) ist, wenn sich die Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt hat, diese nicht aufrechtzuerhalten. Fischer Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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