BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 176/09 vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 gem344337 247 206 a StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Verfahrens. Von der 334ber-b374rdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen. Gr374nde: Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat den Angeklagten am 12. Januar 2009 wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung einer durch Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 19. Februar 2008 vorbehaltenen Geldstrafe zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, von der f374nf Monate als verb374337t gelten. W344hrend des Verfahrens 374ber die Revision des Angeklagten ist dieser am 24. September 2009 verstorben. 1 - 3 - Das Verfahren ist nach 247 206 a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108). Die Kostenentscheidung folgt aus 247 467 Abs. 1 StPO. F374r eine 334berb374rdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein An-lass (247 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH aaO S. 116). 2 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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