BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 176/13 vom 17. Juli 201 3 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 2013 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng, Bundesanwältin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d- gerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2012 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlun g und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verne i- nung des Tötungsvorsatzes durch die Schwurgerichtskammer beanstandet, hat Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verbra chten der aus Lita u- en stammende Angeklagte und seine Verlobte mit weiteren Bekannten den Abend in einer russischen Bar unweit seiner Wohnung. Etwa eine Stunde nach Mitternacht besuchte auch der Geschädigte Z . mit drei litauischen Land s- leuten, die i m selben Mehrfamilienhaus wie der Angeklagte lebten, die Bar. In der Folgezeit unterhielt man sich und trank gemeinsam Bier, Wodka u nd 1 2 - 4 - Tequila. Als die Bar um 3.00 Uhr morgens schloss, verabredeten der Angekla g- te, seine Verlobte und eine Bekannte mit den v ier anderen Personen, in deren Appartement noch weiter zu feiern. Der Angeklagte, der mit seiner Verlobten zuvor noch in seine Wohnung ging, um etwas zu trinken zu holen, geriet mit ihr aus ungeklärten Gründen in Streit und ging sodann gegen 3.45 Uhr allei n in das Appartement seiner vier Landsleute. Dort trank man - nachdem auch die B e- kannte sich in die Wohnung des Angeklagten zurückgezogen hatte - weiter Bier und Wodka. Dabei erzählte der Angeklagte unter anderem, dass es im Lager seiner Möbelfirma Möglich keiten gäbe, bei einmaliger Bezahlung mehrfach W a- ren aus dem Lager abzuholen. Dem trat das spätere Opfer Z . mit dem Hinweis entgegen, man sei in Deutschland zum Arbeiten und wolle mit solchen Dingen nichts zu tun haben. Gegen 5.00 Uhr morgens sc hlief der Angekl agte ein. Z . weckte ihn und wollte ihn dazu bewegen, nach Hause zu gehen. Dabei wirkte der Ang e- klagte unzufrieden, ging dann aber doch in seine Wohnung, wobei der Grund seiner Missstimmung ungeklärt blieb. Dort stellte er fest, dass sich seine Ve r- lo b te nicht mehr in der Wohnung befand. Er kehrte darauf hin zum Appartement seiner Landsleute zurück und klingelte dort. Das Tatopfer Z . öffnete die Tür und sah den Angeklagten, wie er den Boden absuchte. Auf Nachfrage, was er dort mache, antwortete dieser wahr heitswidrig, dass er seinen Schlüssel ve r- gessen haben müsse. Nachdem er den Geschädigten erkannt hatte, richtete er sich unvermittelt auf, bedeutete, er habe ihn gefunden, und rammte dem Opfer ein Messer in den Bauch. Z . , der eine 6 - 8 cm tiefe Stichverletzung im B e- reich des rechten Oberbauches erlitt, stieß einen Seufzer aus und schloss die Tür. Der Geschädigte erlitt eine Perforation des Dickdarms sowie eine Verle t- zung des Dü nndarmgekröses, die potentiell akut lebensgef ährlich war und ohne sofortige, operative Versorgung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlic h- keit zum Tod des Opfers geführt hätte. Der Angeklagte flüchtete und wurde g e- 3 - 5 - gen 13.00 Uhr am Tattag festgenommen. Darauf hin entnommene Blutproben ergaben im Weg e der Rückrechnung eine Blutalkoholkonzentration von minde s- u zum Tatzeitpunkt. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperve r- letzung verurteilt. Von einer Bestrafung wegen eines Tötungsdeliktes hat es abge sehen, weil es einen Tötungsvorsatz nicht feststellen konnte. Die Kammer konnte sich schon nicht vom Vorliegen des Wissenselementes des Tötungsvo r- satzes überzeugen. Trotz der äußerst gefährlichen Gewalthandlung, die der Angeklagte mit seinem Messerstich vo rgenommen habe, sei angesichts der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten und eines fehlenden Motivs, das den Angriff auf das Tatopfer erklären könnte, nicht anzunehmen, dass der A n- geklagte die Gefahr der Tötung des Geschädigten erkannt habe. Im Übrig en seien keine hinreichenden Fest stellungen zu treffen gewesen, dass der Ang e- klagte einen als möglich und nicht ganz fernliegend erkannten Eintritt des T o- des auch gebilligt habe. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Erwägungen, mit d e- n en die Strafkammer einen bedingten Tötungsvorsatz abgelehnt hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Sei ne Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, wenn sie möglich sind. Ein revisionsgerichtliches Eingreifen ist erst dann veranlasst, wenn dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung wid ersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfah rungssätze verstößt (st. Rspr.). 4 5 6 - 6 - Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend i n Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage e i- ner Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (vgl. BGH NStZ 2012, 4 43, 444). Dabei ist die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator . Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt die Annahme von zumindest bedingtem Tötungsvorsat z nahe (st. Rspr.; BGH NStZ 2011, 338 f.) . Gleichwohl können das Wissens - oder Willenselement des Vo r- satzes im Einzelfall fehlen, etwa wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung m a- chen, das R isiko einer Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung oder alkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit nicht bewusst ist ( vgl. BGH NStZ 2012, 151). Im Rahmen der Prüfung, ob ein Tötungsvorsatz festzustellen ist, hat das Gericht eine umfassende Gesamtwü rdigung von Täter und Tatumständen vo r- zunehmen und dabei in seine Erwägungen alle Umstände einzubeziehen, die für oder gegen einen Tötungsvorsatz sprechen könnten. 2. Eine solche umfassende Gesamtwürdigung hat das Landgericht schon bei der Verneinung des Wissenselementes nicht vorgenommen. Die Kammer führt lediglich aus, dass erhöhte Anforderungen an die Feststellungen zur inn e- ren Tatseite gelten, wenn ein einsichtiger Grund für eine so schwere Tat wie die (versuchte) Tötung eines Menschen fehle, und begn ügt sich sodann mit der Feststellung, dass das Motiv des Angeklagten nicht habe aufgeklärt werden können. Zudem verweist das Landgericht auf die erhebliche Alkoholisierung. Dabei lässt die Strafkammer einen maßgeblichen Umstand unberücksichtigt, der der Ta t ihr wesentliches Gepräge gibt. Nach den Feststellungen ist der A n- geklagte überlegt und zielgerichtet vorgegangen. Da er nicht wusste, wer von 7 8 - 7 - den vier Landsleuten nach dem Klingeln die Tür öffnen würde, gab er zunächst vor, am Boden nach sei nen tatsächli ch nicht verlorenen Schlüsseln zu suchen, um den Öffnenden identifizieren zu können. Anschließend stach er mit einem Messer zu und fügte dem Tatopfer dabei eine 3 cm lange und etwa 6 - 8 cm tiefe Stichverletzung im Bereich des rechten Oberbauchs zu. Ihm kam es dabei nach der ausdrücklichen Feststellung der Strafkammer darauf an, " konkret den Ze u- gen Z . " zu verletzen (UA S. 11). Wieso der Angeklagte bei diesem g e- planten Vorgehen die Gefahr der Tötung des ausgewählten Tatopfers nicht e r- ka nnt haben soll , hätte das Landgericht trotz der Alkoholisierung des Angekla g- ten ausdrücklich erörtern müssen. Hinzu kommt, dass - worauf der Genera lbundesanwalt zu Recht hi n- weist - die Beweiswürdigung, mit der die Strafkammer das Vorliegen eines Tatmotivs verneint, n icht nachvollziehbar und damit widersprüchlich ist. Zum einen geht sie davon aus, dass der Angeklagte das Tatopfer verletzten wollte, weil dieser im Laufe des Abends als Wortführer aufgetreten war, der Angekla g- te sich speziell von diesem nicht ernst genomm en gefühlt hatte und in seinem 9 - 8 - Stolz verletzt war (UA S. 11) . Zum anderen sehen sie in " allenfalls kleineren Unstimmig keiten mit dem Tatopfer" k einen "Beweggrund" für die Tat (UA S. 17). Dies ist miteinander unvereinbar. Fischer Schmitt Krehl Esch elbach Zeng
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