ECLI:DE:BGH:2018:190418B2STR176.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 176/17 vom 19. April 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Berichtigungsbeschluss - 2 - Der 2. Strafsen at des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2018 beschlossen: Wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens wird der Tenor des Urteils vom 28. März 2018 dahin berichtigt, dass der Ang e- klagte V . N . zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren u nd der Angeklagte X . N . zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt werden. Schäfer Krehl Eschelbach Zeng Bartel
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