ECLI:DE:BGH:2018:280318U2STR176.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 176/17 vom 28 . März 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptv erhandlung vom 14. März 201 8 in der Sitzung am 28. März 2018, an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten V . N . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten G . , Rechtsanwältin in der Verhandlung als Verteidigerin de s Angeklagten X . N . , Justizangestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. a) Auf die Revision en der Angekla gten V . N . , G . und X . N . wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 13. Juli 2016 dahing e- hend geändert, dass die Angeklagten des bandenmäß i- gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sc huldig sind, und der Angekla g- te V . N . deshalb zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und die Angeklagten G . und X . N . jeweils zu Freiheits - strafen von vier Jahren verurteilt werden. b) Die weitergeh enden Revisionen werden verworfen. c) D ie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmi t- tel zu tragen. 2. a) Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen vorgenan n- tes Urteil wird verworfen. b) Die Staatskasse trägt die Kosten ihr e s Rechtsmittel s und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwend i- gen Auslagen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten V . N . , G . und X . N . wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu Gesamtfre i- heitsstrafen zwischen vier Jahren und fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und außerdem Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Ve r- letzung materiellen Rechts gestützte und auf den S trafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleib t erfolglos. Die Revisionen der Angekla g- ten haben hingegen mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen U m- fang Erfolg; im Übrigen sind auch sie unbegründet. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts kamen ein unbekannt gebli e- bener Chinese und der vietnamesische Staatsangehörige T . im Ju - ni/Juli 2014 überein, gemeinsam mit dem gesondert verfolgten A . N . und weiteren Personen in Gewinnerzielungsabsicht eine ille gale Can - nabisplantage zu betreiben. Der Angeklagte X . N . war in diese Abrede eingebunden; er sollte gegen finanzielle Beteiligung am Aufbau der Plantage mitwirken und den Kontakt zwischen de n l- rn halten. A . N . wandte sich bei der Suche nach einem geeigneten Gebäude an den mit ihm befreundeten Angeklagten V . N . , der ei - nen Kontakt zu dem ihm seit langem bekannten Angeklagten G . herstellte. G . wiederum sp rach Ende Oktober/Anfang November 2014 1 2 3 - 5 - den Mitangeklagten Ne . an, dem ein großes Gewerbeobjekt in S . mit teilweisem Leerstand gehörte und der G . noch einen Betrag von 6.000 Nach Besichtigung des Objekts und weiteren Treffen d er Beteiligten wurde vereinbart, dass der Angeklagte Ne . die Räumlichkeiten auf unbestimmte Zeit überlassen und für jede Ernte einen Betrag von 70.000 erhalten sollte. Spätestens ab 20. November 2014 wurde nach vorangegangener Pl a- nung die Anlage in den Kellerräumen des Objekts technisch eingerichtet. Dar i n waren jedenfalls X . N . , G . und auch Ne . beteiligt. Am 10. Dezember 2014 erhielt Ne . im Beisein der Angeklagten G . , V . N . und T . vo n X . N . 15.000 später 6.000 . zur Tilgung seiner Schulden weiterreichte. In sechs Aufzuchträumen pflanzten und pflegten ab 12. Dezember 2014 bis zu fünf vietnamesische Erntehelfer in zwei Anbauvorgängen insgesamt 2201 Cannabispflan zen. Der Anbau für die zweite Ernte begann , noch bevor die erste Anpflanzung abgeerntet war, am 21. Januar 2015. Der Betrieb der Pla n- tage vor Ort wurde im Übrigen von V . N . , X . N . und dessen Lebensgefährtin sowie von G . or ganisiert. Ne . wurde in wichtigen Fragen zum Aufbau und laufenden Betrieb der Anlage einbezogen. Alle Genannten waren auch um Weihnachten 2014 herum an der Beseitigung eines aufgetretenen Wasserschadens beteiligt. Nach einer Strafanzeige vom 19. Januar 2015 leiteten die Ermittlungsb e- hörden Ermittlungen ein, in deren Zuge der Angeklagte Ne . als Zeuge vernommen wurde. Er legte dabei einen von ihm fingierten und von G . mit falschem Namen unterschriebenen Mietvertrag sowie eine gefälschte Meldeb e- scheinigung der dort als Mieter eingetragenen Person vor. Die anderen Tatb e- 4 5 6 - 6 - teiligten wurden im Anschluss von Ne . über den Verdacht der Polizei informiert. Es kam zu mehreren Treffen, in dem das weitere Vorgehen bespr o- chen wurde. Schließlich w urde am 8. Februar 2015 auf Drängen des Angekla g- ten Ne . vereinbart, dass er am 19. Februar 2015 30.00 0 nach Ausräumen der Plantage weitere 10.000 jedoch nicht mehr. Am 13. Februar 2015 wurde das Objekt polizeilich durc h- sucht. Zu diesem Zeitpunkt waren 1697 Pflanzen etwa 90 - 100 cm und 504 Pflanzen aus einem zweiten Anbauvorgang etwa 30 cm groß. Die Pflanzen en t- hielten insgesamt 9.799,83 Gramm THC. II. Die Revisionen der Angeklagten V . N . , G . und X . N . haben in den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. 1. Den Verfahrensrügen der Angeklagten bleiben aus vom Generalbu n- desanwalt in seiner Zuschrift dargelegten Gründen der Erf olg versagt. 2. Die Überprüfung des Schuldspruchs der drei Angeklagten, jeweils w e- gen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar begegnet sowohl di e Annahme täterschaftlicher wie auch bandenmäßiger B e- gehung keinen rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht ist allerdings das Landgericht jeweils vom Vorliegen zweier tatmehrheitlicher begangener Taten ausgega n- gen. a) Ohne Rechtsfehler hat sich die Strafkammer die Überzeugung ve r- schafft, dass es im Tatzeitraum zwei Anbauvorgänge gegeben hat, und hat i n- 7 8 9 10 - 7 - soweit noch rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich grundsätzlich um jeweils rechtlich selbständige Taten handelt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. Oktober 20 08 2 StR 352/08). Dass die Anbauvorgänge nicht nacheina n- der begonnen w u rden, sondern teilweise gleichzeitig stattf a nden, ändert daran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 3 StR 546/15, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2; Senat, Beschl uss vom 22. Februar 2017 2 StR 291/16). Die Jugendkammer hat indes nicht erkennbar bedacht, dass bei einer Mehrzahl von Straftaten für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen ist, ob diese in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreff en. Leistet ein Beteiligter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten soweit nicht natü r- liche Handlungseinheit vorliegt als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Erbringt er da gegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbe i- träge, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte anderer Beteiligter gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm diese als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen ihrerseits gegebenenfalls tatmeh r- heitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (s t. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 3 StR 128/03, NStZ - RR 2003, 265; Urteil vom 17. Juni 2004 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.). Nach diesem Maßstab ha ben sich alle dr ei Angeklagte n des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln i n n icht geringer Menge in zwei tatei n- heitlichen Fällen schuldig gemacht. Denn sie haben zu den beiden Anbauvo r- gängen keine individuellen, jeweils nur einen Anbau fördernden Tatbeiträge erbracht. Die festgestellten Tatbeiträge aller Angeklagten haben sich viel mehr jeweils auf beide Anbauvorgänge gleichermaßen fördernd ausgewirkt. 11 12 - 8 - Dies gilt auch zunächst für die Mitwirkung an der Beseitigung eines in den Plantagenräumlichkeiten aufgetretenen Wasserschadens (vgl. UA S. 21). Zwar kam es hierzu noch vor Beginn des zweiten Anbauvorgangs; durch die mit der Schadensbeseitigung verbundene Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Plantage wurde dieser jedoch ebenfalls gefördert. Soweit sich aus den Urteilsgründen weitere Aufenthalte und Unterstü t- zungshandlung en jed es einzelnen Angeklagten in der Plantage nach ihrer Inb e- triebnahme ergeben (vgl. für den Angeklagten X . N . UA S. 106 - 110 ; für V . N . UA S. 21 oben, 96, 101 ; für G . UA S. 21, 102, 105 ), folgen hieraus ebenfalls keine alle in auf einen Anbauvorgang bezogenen konkreten Tatbeiträge. Die Verurteilung wegen bandenmäßiger Tatbegehung wird durch die A n- nahme von Tateinheit nicht in Frage gestellt. Denn maßgebend dafür, ob for t- gesetzt eine Mehrzahl im Einzelnen noch ungewisser S traftaten begangen we r- den sollte oder begangen wurde, sind die geplanten tatsächlichen Abläufe s o- wie deren Umsetzung; unerheblich ist demgegenüber, ob diese in der Person eines Bandenmitglieds aufgrund der besonderen Art seiner Tatbeiträge und gegebenenfal ls unter Heranziehung des Zweifelssatzes rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengefasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 188; Beschluss vom 25. November 2013 5 StR 531/13, NStZ - RR 2014, 215). Der Senat stellt deshalb den Schuldspruch hinsichtlich aller drei Ang e- klagter entsprechend um. § 265 StPO steht de m nicht entgegen. Die Angekla g- ten hätte n sich nicht anders als geschehen verteidigen können. 13 14 15 16 - 9 - b ) Die Korrektur des Schuldspruchs führt jeweils zum Wegfall der festg e- setzten Einzelstrafen. Der Senat setzt jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die im Übrigen ohne Rechtsfehler zum Nachteil der A n- geklagten gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen als Einzelstrafe n fest. Die geände r- te konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts - und Schuldgehalt der Tat unberührt. Der Senat schließt deshalb aus, dass der Tatrichter bei Anna h- me von Tateinheit statt Tatmehrheit auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. III. De r auf den Straf ausspruch beschränkte n Revision der Staatsanwal t- schaft bleibt dagegen der Erfolg versagt. 1. Die Revision ist ungeachtet des weiter gefassten, auf die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch g e richteten Antrags auf den Stra f- ausspruch beschränkt. Dies ergibt sich bei einer Auslegung der Revisionsb e- gründungsschrift, die eindeutig ergibt, dass sich die Revisions führerin allein g e- gen die Strafrahmenwahl und die Strafhöhe wende t (vgl. BGH NStZ - RR 2017, 105) . Die Beschränkung der Revision ist auch w irksam. Zwar tragen die Fes t- stellungen n icht den Schuldspruch wegen bandenmäßigen unerlaubten Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitl i- chen Fällen (s. oben II. 2. a.). Die fehlerhafte Beurteilung der Konkurrenzve r- hä ltnisse steht der Wirksamkeit der Beschränkung der Revision auf den Stra f- ausspruch allerdings nicht entgegen (vgl. BGH, Urt eil vom 14. Mai 1996 1 StR 149/96). 17 18 19 20 - 10 - 2. Die auf das Rechtsmittel hin veranlasste Überprüfung des Stra f- ausspruchs lässt einen du rchgreifende n Rechtsfehler zum Vorteil der Angekla g- ten nicht erkennen. a ) Die Strafrahmenwahl des Landgerichts hält in allen Fällen rechtlicher Nachprüfung stand. aa ) Die Annahme eines minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG begegnet keinen durc hgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat die hohen Wirkstoffmengen, insbesondere auch die 1298 - fache Überschreitung im ersten Anbauvorgang, ausdrücklich in den Blick genommen und sich der Frage gestellt, ob allein deswegen die Annahme eines mi nder schweren Falles ausscheiden könnte. Sie hat dies im konkreten Fall insbesondere deshalb nicht angenommen, weil aufgrund der polizeilichen Überwachung der Anlage schon Wochen vor der Durchsuchung nicht mehr damit zu rechnen war, dass die B e- täubungsmitt el in den Verkehr gelangen konnten, und deshalb eine Gefahr für das durch den Tatbestand geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit nicht b e- stand. Wenn das Landgericht unter jeweiliger Berücksichtigung strafmildernder Umstände von Gewicht bei jedem einzelnen Angeklagten in ausführlicher Wü r- digung zur Annahme eine s minder schweren Falles nach § 30a Bt M G gelangt ist , ist dies auch vor dem Hintergrund eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung des Strafausspruches von Rechts wegen nicht zu beanstande n (vgl. zu einem Mittäter aus diesem Tatkomplex bereits Senat, Urt eil v om 22. Februar 2017 2 StR 291/16). 21 22 23 - 11 - bb ) Es stellt auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das Landgericht darüber hinaus minder schwere Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG bzw. § 30 Abs. 2 BtMG angenommen, eine Sperrwirkung der durch § 30a BtMG verdrängten §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verneint und ihrer Stra f- zumessung damit den Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zugrunde gelegt hat . Die knappen Ausführungen der Stra f- kammer, bei der sie die bei der Prüfung des § 30a Abs. 3 BtMG genannten G e- sichtspunkte ausdrücklich in Bezug genommen hat , genügen ohne Weiteres den insoweit an das Tatgericht zu stellenden Begründungsanforderungen; es w ird hinreichend deutlich, worauf die Strafkammer sich bei ihrer auch insoweit revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidung gestützt hat. Einer Wiederholung oder Ergänzung der maßgeblichen Gesichtspunkte bedurfte es an dieser Stelle nicht. Die Begründung erweist sich im Übrigen auch nicht als lückenhaft. Es kann insbesondere d ahinstehen, ob es von Rechts wegen geboten gewesen wäre, die bandenmäßige Tatbegehung bei der Prüfung minder schwerer Fälle nach § 29 a Abs. 2 bzw. § 30 Abs. 2 BtMG als strafschärfende Umstände zu berücksichtigen (vgl. zu vergleichbaren Konstellationen zu § 177 aF Senat, U r- teil vom 16. August 2001 2 StR 159/00, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafra h- menwahl 3), denn es ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht d i e se n U m- stand bei seiner Prüfung unberücksichtigt gelassen hat. Bei seiner Bezugna h- me hat es unter anderem bei allen Angeklagten ausdrücklich in den Blick g e- nommen, welche Rolle die einzelnen Angeklagten in der Hierarchie der Bande eingenommen haben (UA S. 1 49, 151, 152). Der Umstand bandenmäßiger B e- gehung ist damit in die Prüfung minder schwerer Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG bzw. § 30 Abs. 2 BtMG eingeflossen. 24 25 - 12 - cc ) D ie Bemessung der Strafen hinsichtlich aller Angeklagten weist ebe n- falls auch unter Berücks ichtigung des Revisionsvorbringens keine n durchgre i- fenden Rechtsfehler zu ihren Gunsten auf. Dass das Landgericht seiner Strafbemessung hinsichtlich des noch nicht erntereifen zweiten Anbauvorgangs einen zu geringen Schuldgehalt zugrunde gelegt hat, ist nicht zu besorgen. Es hat rechtsfehlerfrei den Wirkstoffgehalt festgestellt, der sich aus dem sichergestellten, noch nicht erntereifen Pflanze n- material ergeben hat (vgl. UA S. 22), hat im Rahmen der Strafzumessung aber nicht diesen was rechtsfehlerhaft wäre (BGH, Urt eil v om 20. Dezember 2012 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99, 101 f.) , sondern die mit den Anbauvorgängen erstrebte Erntemenge (und den sich daraus ergebenden Wirkstoffgehalt) z u- grunde gelegt (UA S. 148). Die Urteilsgründe geben im Übrigen k einen Anlass zur Besorgnis, dass die Strafkammer die zur Begründung minder schwerer Fälle herangezogenen Milderungsgründe mit einem zu hohen Gewicht bei der konkreten Strafzume s- sung berücksichtigt hat. Dass das Landgericht die bei der Prüfung des § 30a Abs. 3 BtMG berücksichtigten Umstände nicht nochmals wiederholt, sondern auf die vorangegangene Aufzählung verwiesen hat, stellt keinen Rechtsmangel dar. Es bedurfte insoweit auch nicht des ausdrücklichen Hinweises, dass die Berücksichtigung bei der ko nkreten Strafbemessung nur mit erheblich gering e- rem Gewicht erfolgt. Die ausgeurteilten Strafen sind schließlich auch unter Berücksichtigung der Wirkstoffmengen mit Blick darauf, dass das Land gericht im konkreten Fall jede Gefährdung der Volksgesundheit als durch die erfüllten Straftatbestände geschütztem Recht s- i- 26 27 28 29 - 13 - nem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt und zur Gefäh rlichkeit der Schäfer Krehl Eschelbach Zeng Bartel
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