ECLI:DE:BGH:2018:280318B2STR176.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 176/17 vom 28. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gener albunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 28. März 20 1 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten N e. wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 13. Juli 2016 dahingehend geändert, dass der Angeklagte Ne . wegen bandenmäßigen unerlaub - ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten veru r- teilt wird . Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwer deführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlau b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fä l- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahr en und sechs Monaten veru r- teilt, eine Anordnung über den Verfall von Wertersatz und Einz iehungsen t- scheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materie l- len Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor e r- sichtlic hen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1 - 3 - 1. Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen keinen Erfolg. 2. Die Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge hält aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen rechtlicher Nachprüfung stand. Hingegen begegnet die Annahme, der Angeklagte habe sich insoweit wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle des bandenmäßigen Handeltreib ens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge strafbar gemacht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der G e- neralbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: Allerdings hat sich das Landgericht auf tragfähiger Beweisgrun d- lage die Überzeugung verschafft, dass e s im Tatzeitraum zu zwei Anbauvorgängen in der Plantage gekommen ist (UA S. 66 - 68). Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Einwendungen der Revision (RB RA Düwel S. 15 f.) erschöpfen sich in dem Versuch, die allein dem Tatrichter obliegende Würdigung der Beweise durch eigene Wertungen zu ersetzen. Dabei übersieht der Beschwerd e- führer, dass die Schlussfolgerungen des Tatgerichts, nicht zwi n- gend, sondern nur wie hier möglich sein müssen. Hiervon ausgehend hat die Jugendkammer rechtsfehlerfrei ang e- nomme n, dass es sich bei den beiden Abbauvorgängen für sich genommen um jeweils rechtlich selbständige Taten des Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt (Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2008 2 StR 352/08, juris; BGH, Urteil vom 2 0. Dezember 2012 3 StR 407/12, juris Rn. 14 [in BGHSt 58, 99 insoweit nicht abgedruckt]). Der Umstand, dass mit der Aufzucht der Pflanzen aus dem zweiten Anbauvorgang 2 3 - 4 - noch vor der Ernte der zuvor gezüchteten Pflanzen begonnen wurde (vgl. UA S. 19 f.), fü hrt zu keiner anderen Bewertung. Denn daraus folgt nur eine Gleichzeitigkeit der Anbauvorgänge im Sinne einer zeitlichen Überschneidung, die für eine tateinheitliche Ve r- bindung als solche nicht ausreicht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2000 4 StR 284/00, BGHSt 46, 146, 153; zum gleichzeitigen Anbau von Pflanzen unterschiedlicher Reifegrade auch BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 3 StR 546/14, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2). Die Jugendkammer hat indes nicht erkennbar bedacht, d ass bei einer Mehrzahl von Straftaten für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen ist, ob diese in seiner Person tateinheitlich oder tatmeh r- heitlich zusammentreffen. Leistet ein Beteiligter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese f ördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Delik t sserie Ta t- beiträge, durch die mehrere Einzeldelikt e anderer Beteiligter gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm diese als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einhei t- lichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die anderen Bete iligten die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen ihrerseits gegebenenfalls ta t- mehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 3 StR 128/03, NStZ - RR 2003, 265; BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.). Nach diesem Maßstab hat sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäub u ng s- - 5 - mitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. Denn er hat zu den beiden Anbauvorgängen keine i ndividuellen, jeweils nur einen Anbau fördernden Tatbeitr ä- ge erbracht. Die festgestellten Tatbeiträge des Angeklagten haben sich vielmehr auf beide Anbauvorgänge gleichermaßen fördernd ausgewirkt. Dies gilt auch für seine Mitwirkung an der Beseitigung eine s in den Plantagenräumlichkeiten aufgetretenen Wassersch a- dens (vgl. UA S. 21). Zwar kam es hierzu noch vor Beginn des zweiten Anbauvorgangs; durch die mit der Schadensbeseitigung verbundene Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Plant a- ge wurde dieser jedoch ebenfalls gefördert. Soweit sich aus den Urteilsgründen weitere Aufenthalte des Angeklagten in der Plant a- ge nach ihrer Inbetriebnahme ergeben (vgl. UA S. 21), folgen hi e- raus ebenfalls keine allein auf einen Anbauvorgang bezogenen Tatbeiträge. D em schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch entspr e- chend. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. D er Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können. Die Korrektur des Schuldspruchs führt jeweils zum Wegfall der festg e- setzten Einzelstrafen. Der Senat setzt jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die im Übrigen oh ne Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe fest. Die geänderte 4 5 - 6 - konku rrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts - und Schuldgehalt der Tat unberührt. Der Senat schließt deshalb aus, dass der Tatrichter bei Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Schäfer Krehl Eschelbach Zeng Bartel
Full & Egal Universal Law Academy