ECLI:DE:BGH:2018:280318B2STR176.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 176/17 vom 28. März 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundes gerichtshofs hat n ach Anhörung de r Besch werd e- führer und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2. auf dessen Antrag am 28. März 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten D . , N . , P . , Ng . und Ph . wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 13. Juli 2016 dahin geändert, dass a) die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubun gsmitteln in nicht g e- ringer Menge schuldig sind, b) die Angeklagten N . , P . , Ng . zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt werden, c) der Angeklagte Ph . zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten D . , N . , P . , Ng . und Ph . jeweils wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig gesprochen und die Angeklagten N . , P . , Ng . zu Ge - samtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten D . zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jah - ren und den Angeklagten Ph . zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Einzi e- hungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat in dem aus dem Tenor e rsichtl i- chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kamen ein unbekannt g e- bliebener Chinese und der vietnamesische Staatsangehörige T . im Juni/Juli 2014 überein, gemeinsam mit dem gesondert verfolgten A . N . und weiteren Personen in Gewinnerzielungsabsicht eine illegale Can - nabisplantage zu betreiben. Der Mitangeklagte X . N . war in diese Abrede eingebunden; er sollte gegen fina nzielle Beteiligung am Aufbau der l- A . N . wandte sich bei der Suche nach einem geeigneten Gebäude an den mit ihm befreundeten V . N . , der einen Kontakt zu dem ihm seit langem bekannten Mitangeklagten G . herstellte. G . wiederum sprach Ende Oktober/Anfang November 2014 den Mitange - 1 2 3 - 4 - klagten Ne . an, dem ein großes Gewerbeobjekt in S . mit teilwei - sem Leerstand gehörte und der G . noch einen Betrag von 6.000 - dete. Nach Besichtigung des Objekts und weiteren Treffen der Beteiligten wu r- de vereinbart, dass der Angeklagte N e. die Räumlichkeiten auf unbe - stimmte Zeit überlassen und für jede Ernte einen Betrag von 70.000 sollte. Spätestens ab 20. November 2014 wurde nach vorangegangener Pl a- nung die Anlage in den Kellerräumen des Objekts technisch eingerichtet. Darin waren jedenfalls X . N . , G . und auch Ne . betei ligt. In sechs Aufzuchträumen pflanzten und pflegten ab 12. Dezember 2014 die A n- geklagten D . , N . , P . , Ng . und Ph . in zwei Anbauvorgängen insgesamt 2201 Canna - bispflanzen. Der Anbau für die zweite Ernte begann, noch bevor die erste A n- pflanzung abgeerntet war, am 21. Januar 2015. Der Betrieb der Plantage vor Ort wurde im Übrigen von V . N . , X . N . und dessen Lebensgefährtin sowie von G . organisiert. Ne . wur de in wichtigen Fragen zum Aufbau und laufenden Betrieb der Anlage einbezogen. Alle G e- nannten waren auch um Weihnachten 2014 herum an der Beseitigung eines aufgetretenen Wasserschadens beteiligt. 2. Die Verurteilung der als Erntehelfer tätigen Angeklagt en wegen Beihi l- fe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung stand. Hingegen begegnet die Annahme des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die Angeklagten hä t- ten sich insoweit we gen zweier tatmehrheitlicher Fälle der Beihilfe zum ba n- denmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. 4 - 5 - a) Zwar stellen die beiden in der Plantage durchgeführten Anbauvorgä n- ge für sich genommen jeweils rechtlich s elbständige Taten des (bandenmäß i- gen) Handetreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 3 StR 407 / 12), woran auch der U m- stand, dass die Anbauvorgänge sich zeitlich überschnitten haben, nichts ändert ( vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 3 StR 546/14, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2). Nach den Feststellungen des Landgerichts hat allerdings weder einer der als Mittäter abgeurteilten Mitangeklagten in seiner Person (vgl. dazu Urteil und Bes chluss des Senats vom heutigen Tag 2 StR 176/17) noch ein weitere r Tatbeteiligte r (vgl. insoweit auch Senat, Beschluss vom 22. Februar 2017 2 StR 291/16) zwei selbständige Taten des bande n- mäßigen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge began gen, zu denen die Angeklagten D . , N . , P . , Ng . und Ph . als Pflanzhelfer Beihilfe geleistet ha - ben könnten. Die Strafbarkeit wegen Beihilfe ist akzessorisch und setzt eine rechtswidrige, vom Haupttäter vorsätzlich begangene Tat voraus (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 27, Rn. 3). Haben die als Haupttäter in Betracht kommenden Personen jeweils nur eine Tat begangen, weil sich ihre Tatbeiträge jeweils auf beide Anbauvorgänge bezogen und entspre chend ausgewirkt haben, können damit auch die Angeklagten D . , N . , P . , Ng . und Ph . nur Beihilfe zu einer Tat des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens begangen haben. Der Se nat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die Angeklagte n hätte n sich nicht anders als geschehen verteidigen können. 5 6 - 6 - b) Die Korrektur des Schuldspruchs führt bei den Angeklagten N . , P . , N g . und Ph . jeweils zum Wegfall der festgesetzten Einzelstrafen. Der Senat setzt jedoch in entspr e- chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die im Übrigen ohne Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen als Einzelstr a- fe fest. Die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung läss t den Unrechts - und Schuldgehalt der Tat unberührt. Der Senat schließt deshalb aus, dass der Tatrichter bei Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung lässt im Übr i- gen den b eim Angeklagten D. festgestellten Erziehungsbedarf unberührt, so dass die darauf abgestellte Jugendstrafe Bestand hat. Schäfer Krehl Eschelbach Zeng Bartel 7
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