BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 177/06 vom 9. Juni 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 9. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2005 im Schuld-spruch hinsichtlich der Tat 4 dahin ge344ndert, dass a) der Angeklagte C. insoweit der versuchten N366tigung; b) der Angeklagte B. insoweit der versuchten N366tigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegr374ndet verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die Verurteilungen wegen vollendeter N366tigung im Fall 4 halten rechtli-cher 334berpr374fung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten nach dem gescheiterten Versuch eines Wohnungseinbruchs im Fall 3 beim Verlassen des Grundst374cks von einem Nachbarn beobachtet, zur Rede gestellt und verfolgt worden. Entsprechend gemeinschaft- 1 - 3 - lichem Tatplan trat der Angeklagte B. auf den Gesch344digten zu, um ihn durch Gewalt oder Drohungen zur Aufgabe der Verfolgung zu veranlassen. Er bespr374hte den Gesch344digten mit Reizgas, von dessen Vorhandensein der Angeklagte C. nach den Feststellungen des Landgerichts keine Kennt-nis hatte. Der Gesch344digte gab jedoch die Verfolgung nicht auf, sondern folgte den T344tern weiter bis zum Fluchtfahrzeug und benachrichtigte die Polizei. 2 Damit war der Tatbestand einer gemeinschaftlichen N366tigung nicht voll-endet, sondern nur versucht, denn der erstrebte Erfolg der N366tigungshandlung blieb gerade aus. 3 Der Senat konnte auf die Sachr374ge den Schuldspruch selbst 344ndern. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die Angeklagten sich nicht anders als geschehen h344tten verteidigen k366nnen. Die tateinheitliche Verurteilung des An-geklagten B. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung wird von dem Rechts-fehler nicht ber374hrt. 4 Im 334brigen sind die Schuldspr374che rechtsfehlerfrei. Die vom Angeklagten C. erhobenen Verfahrensr374gen sind aus den vom Generalbundesanwalt ausgef374hrten Gr374nden unbegr374ndet. Auch die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Sachr374ge ergibt weitere Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht. 5 Die Strafausspr374che werden durch die Schuldspruch344nderung nicht be-r374hrt. Der Senat kann ausschlie337en, dass die f374r die Tat 4 verh344ngten Einzel-strafen von drei Monaten (C. ) bzw. sechs Monaten (B. ) sowie die Ge- 6 - 4 - samtstrafen bei zutreffender Annahme nur versuchter N366tigung milder ausgefal-len w344ren; das Beruhen der erkannten Strafen auf dem Rechtsfehler kann da-her ausgeschlossen werden. Rissing-van Saan Ri'inBGH Dr. Otten Fischer ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert Dr. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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