BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 177/09 vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Dass sich die Urteilsgr374nde zur Feststellung des (jeweiligen) Vorsatzes der K366rperverletzungen nicht ausdr374cklich verhalten, ist hier im Ergebnis un-sch344dlich, da der zumindest bedingte Vorsatz dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde zweifelsfrei entnommen werden kann. Dass das Landgericht rechtsfehlerhaft den schweren Raub zum Nachteil der Gesch344digten S. nur f374r versucht gehalten und den Strafrahmen des 247 250 Abs. 2 StGB gem344337 247247 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, be-schwert den Angeklagten nicht. Der Angeklagte ist auch dadurch nicht beschwert, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft die weitere Gewaltandrohung gegen die Gesch344digte S. so- - 3 - wie die Gewaltanwendung gegen den Gesch344digten G. nicht als selbst344ndige Taten des schweren r344uberischen Diebstahls abgeurteilt hat. Ebenfalls nicht beschwert ist der Angeklagte durch den Umstand, dass die Gewaltaus374bung gegen den Zeugen K. zur Sicherung der Beute und die Verletzung dieses Zeugen mittels eines gef344hrlichen Werkzeugs weder unter dem Gesichtspunkt eines schweren r344uberischen Diebstahls noch unter dem einer (weiteren) gef344hrlichen K366rperverletzung gew374rdigt worden, sondern im Urteil g344nzlich unber374cksichtigt geblieben ist. Schlie337lich fehlt auch eine Beschwer des Angeklagten, soweit eine Ver-urteilung wegen Bedrohung des Gesch344digten G. unterblieben ist. Der Angeklagte ist daher durch die auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen insgesamt rechtsfehlerhafte W374rdigung nicht beschwert. Fischer Rothfu337 Appl Cierniak Schmitt
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