ECLI:DE:BGH:2015:031215B2STR177.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 177/15 vom 3. Dezember 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Besch werdeführer am 3. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision de s Angeklagten K . wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. November 2014, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der Einzelstrafe bezüglich der Fälle II.9/10 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh oben. 2. Auf die R evision des Angeklagten C. wird das vorbezeic h- nete Urteil, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall II.8 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Im U mfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht h atte mit Urteil vom 30. Ok tober 2012 den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit 1 - 3 - Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fä llen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten C . wegen unerlaubten Ha n- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge s o- wie wegen unerlaubter Einfuhr eines Grundstoffs, der zur Herstellung von B e- täubungsmitteln bestimmt ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 26. März 2014 hatte der Bundesgerichtshof auf die Revision des Ang eklagten K. das Urteil, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.1 und II.9/10 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen und auf die Revi sion des Angeklagten C. , soweit es ihn b etrifft, hinsichtlich der Einze l- strafaussprüche in den Fällen II.4 und II.8 der Urteilsgründe sowie im Gesam t- strafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die we i- tergehenden Revisionen verworfen. Nunmehr hat das Landgericht den Ang e- kla gten K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und den Angeklagten C . zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Anordnung über den Verfall von Werte r- satz getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des An geklagten K. führt zur Aufhebung einer Einzelstrafe sowie des Gesam t- strafenausspruchs. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten C . hat mit ei ner Verfahrensrüge ebe n- falls hinsichtlich einer Einzelstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg; im Ü b- rigen sind die Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. 1. Der Einzelstrafausspruch im Fall II.9/10 der Urteilsgründe h insichtlich des Angeklagten K. hat keinen Bestand. Das Landgericht hat - and ers als beim Angeklagten A. (UA S. 57) - im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass die Taten II.9 und II.10 der Urteilsgründe, zu denen der Angeklag te K. Beihilfe geleistet hat, dur ch Polizeikräfte überwacht war (vgl. 2 - 4 - BGH NStZ 2013, 662; BGH, Beschluss vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13). Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einzelstrafe; damit wird dem G e- samtstrafenausspruch die Grundlage entzogen. 2. Die Revision des Angekl agten C . hat hinsichtlich des Stra f- ausspruchs im Fall II.8 der Urteilsgründe mit der Rüge der Verletzung von B e- weisantragsrecht Erfolg. Dem liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: In der Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte, den Zeugen U . zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass er sich auf den Fall II.8 der Urteilsgründe mit der Motivation eingelassen habe, hierüber das bereits zu diesem Zeitpunkt beschädigte Vertrauen eines Mitangeklagten zurück zu g e- winnen, um einen von ih m in der Folgezeit erwarteten Zigarettenschmuggel der Gruppierung durch seine Mithilfe vereiteln und den Container ausliefern zu kö n- nen. Zur Begründung führte er weiter aus, er habe sich bereits im Herbst 2009 an den Zeugen, einen ehemaligen Polizeibeamten , mit der Bitte gewandt, di e- ser möge einen Kontakt zum Zollfahndungsamt herstellen. Hintergrund sei die Anfrage gewesen, ob er sich an der logistischen Abwicklung eines zu schmu g- gelnden Seecontainers mit Zigaretten beteiligen wolle. Er habe sich vorgeno m- me n, mit dem Mitangeklagten zu brechen, ihn und weitere Beteiligte auszuli e- fern und das Geschäft zu verhindern. Der Zeuge habe in der Folge den Kontakt zu einem für die Fa. P . tätigen Mittelsmann, dem Zeugen O . , vermittelt, um von dor t aus für die beabsichtigte Vereitelung eine Vergütung s- zusage zu erhalten. Nach der ersten Kontaktaufnahme Ende 2009 habe der Zeuge von ihm (bereits im Jahre 2010) erfahren, dass er um Hilfe betreffend der Einfuhr eines Seecontainers aus China (= Fall II.8 der Urteilsgründe) geb e- ten worden sei und dass er sich darauf einlassen wolle, um das durch die Z u- rückweisung einer vorangegangenen Bitte verloren gegangene Vertrauen z u- rück zu gewinnen und sich als Ansprechpartner zum Schein wieder ins G e- 3 4 - 5 - spräch zu bringe n. Der Angeklagte war dabei der Ansicht, diese Motivation sei bei der Bemessung der Einzelstrafe erheblich strafmildernd zu berücksichtigen. Das Landgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung zurückg e- wiesen, das bezeichnete Beweismittel sei völlig ungeeignet. Der Zeuge solle zu einer inneren Motivationslage des Angeklagten Stellung nehmen, was jedoch nicht Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen sein könne. Hierg e- gen erhob der Angeklagte eine Gegenvorstellung, in der er darauf hinwies, dass er dem Zeugen von seiner Absicht (an der Beteiligung des Geschäfts im Fall II.8 der Urteilsgründe) unter dem Aspekt der Vertrauensbildung als Basis für einen späteren Aufklärungserfolg berichtet habe. Das Landgericht hat auch die Gegenvorstellung zurückgewie sen, weil auch für den Fall, dass der Zeuge die in der Antragsbegründung erwähnte n Gespräche bestätigen würde, dies keinen zwingenden Rückschluss auf das tatsächliche Vorliegen einer inneren Motivat i- onslage des Angeklagten zulasse, den die Kammer so auch n icht ziehen möc h- te. Insoweit sei die unter Beweis gestellte Behauptung ohne tatsächliche B e- deutung. Dies hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht durfte den Antrag des Angeklagten nicht in der geschilderten Weise ablehnen. E n tgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift ha n- delte es sich vorliegend um einen gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu beha n- delnden Beweisantrag. Der Angeklagte stellte nicht lediglich die Wertung des benannten Zeugen im Hinblick auf s eine innere Motivation bei der Ausführung der Tat II.8 der Urteilsgründe und damit ein Beweisziel unter Beweis, sondern dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsachen, nämlich Gespräche, bei denen nach dem Vorbringen in der Gegenvorstellung auch über diese Motivat ion g e- sprochen worden sein sollte. Diesen so verstandenen Beweisantrag konnte die Strafkammer nicht unter Hinweis auf die Ungeeignetheit des Beweismittels z u- 5 6 - 6 - rückweisen; denn der benannt e Zeuge wäre ersichtlich in der Lage gewesen, über die zwischen ihm und dem Angeklagten geführten Gespräche und deren Inhalt zu berichten. Soweit sich die Kammer im Übrigen bei ihrer Zurückweisung des B e- weisantrags auf die tatsächliche Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestel l- ten Tatsache gestützt hat, geht auch dies feh l. Aus tatsächlichen Gründen b e- deutungslos sind Tatsachen, wenn der Nachweis ihres Vorliegens im Ergebnis nichts erbringen kann, weil er die Beweiswürdigung nicht zu beeinflussen ve r- mag. Zur Prüfung der Erheblichkeit ist die unter Beweis gestellte Tatsache wie eine erwiesene Tatsache in das bisherige Beweisergebnis einzufügen; es ist zu fragen, ob hierdurch die Beweislage in einer für den Urteilsspruch relevanten Weise beeinflusst würde. Dabei ist die Beweistatsache als Teil des Gesamte r- gebnisses in ihrer i ndiziellen Bedeutung zu würdigen (vgl. zuletzt Senat, BGH NStZ 2015, 599 f.; st. Rspr.). Diesen Anforderungen wird die landgerichtliche Ablehnungsbegründung nicht gerecht. Die Strafkammer hat schon nicht - wie es notwendig gewesen wäre - die unter Beweis g estellte Tatsache, dass die G e- spräche wie behauptet stattgefunden hätten, als erwiesenen Teil des Gesam t- ergebnisses gewürdigt. Sie hat sich im Ergebnis vielmehr darauf beschränkt, als erwiesen anzusehen, dass der Zeuge dies aussagen werde, und damit - da s ie die Ablehnung darauf gestützt hat, seinen möglichen Angaben nicht folgen zu wollen - wesentliche Abstriche an der Beweisbehauptung vorgenommen. Soweit das Landgericht im Übrigen darauf hingewiesen hat, die Beku n- dung des Zeugen erlaube keinen zwingend en Schluss und den nur möglichen Schluss wolle es nicht ziehen, erweist sich auch dies als rechtsfehlerhaft. Der bloße Hinweis der Strafkammer, den möglichen Schluss nicht ziehen zu wollen, genügt den insoweit erforderlichen Begründungsanforderungen nicht, da es an einer substantiierten Begründung fehlt (Senat , a.a.O.). 7 8 - 7 - Auf der fehlerhaften Zurückweisung dieses Beweisantrags beruht der Strafausspruch im Fall II.8 der Urteilsgründe. Der Senat kann nicht ausschli e- ßen, dass sich die Strafkammer nac h Anhörun g des Zeugen U. (und auch des Zeugen O. , der zum gleichen Beweisthema benannt worden war) die Überzeugung von der unter Beweis gestellten Motivation bei der Begehung der Straftat im Fall II.8 der Urteilsgründe verschafft und den Angeklagt en ins o- weit zu einer milderen Freiheitsstrafe verurteilt hätte. Fischer Krehl RiBGH Dr. Eschelbach ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Ott Zeng 9
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