BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 178/08 vom 27. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 27. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2007 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat. Soweit f374r den nicht abgeurteilten Fall 40 der Anklage hin-sichtlich des Angeklagten H. eine Einzelstrafe festgesetzt wur-de, kommt diese wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in Wegfall. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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