BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 178/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Juni 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2008 mit den Feststellun-gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-ner Schutzbefohlenen in sechs F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit se-xuellem Missbrauch einer Jugendlichen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in vollem Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO). 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in den Jahren 2004 bis 2006 seine damals 15 bzw. 16 Jahre alte Stieftochter mehrfach sexuell missbraucht. 3 - 3 - Das Landgericht hat seine 334berzeugung im Wesentlichen aus der Aus-sage der Nebenkl344gerin in der Hauptverhandlung gewonnen. Es hat sich hierbei der Sachverst344ndigen Dr. Sch. -S. angeschlossen, die in ihrem Gut-achten die Nebenkl344gerin f374r glaubw374rdig erachtet hat. Diese habe "das Tatge-schehen gegen374ber der Polizei, im Rahmen der Begutachtung und gegen374ber dem Gericht im Kerngeschehen weitgehend konstant wiedergegeben" (UA S. 18); nur bei der Beschreibung von Nebens344chlichkeiten sei es zu Inkonstanzen gekommen. 4 Die vom Angeklagten in einer schriftlichen Aufz344hlung aufgef374hrten Ab-weichungen in den verschiedenen Aussagen der Nebenkl344gerin h344lt das Land-gericht "f374r erwartete Inkonstanzen, die im Verlauf der Zeit naturgem344337 eintre-ten", zumal "die geschilderten sexuellen Handlungen 374ber einen gewissen Zeit-raum andauern und in diesem Zeitraum sich die Stellung der K366rper, die Be-kleidung und auch die angewendeten sexuellen Praktiken ver344ndern k366nnen" (UA S. 19). 5 Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt, worauf der Generalbundes-anwalt zutreffend hinweist, rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Sie ist f374r das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar. 6 Im vorliegenden Fall, in dem das Landgericht selbst die Hinzuziehung ei-nes Sachverst344ndigen zur Beurteilung der Glaubw374rdigkeit der Nebenkl344gerin f374r geboten erachtet hat und in dem die Aussagen der Gesch344digten offensicht-lich voneinander abweichen, war es erforderlich, die verschiedenen Angaben der Nebenkl344gerin n344her darzulegen, um dem Revisionsgericht die Nachpr374-fung zu erm366glichen, ob die Abweichungen erheblich sind und insbesondere, ob sie das Kerngeschehen betreffen. 7 - 4 - Das Landgericht beschr344nkt sich jedoch darauf mitzuteilen, dass die Aussagen im Kerngeschehen "weitgehend" konstant waren und es nur bei Ne-bens344chlichkeiten zu Inkonstanzen kam, ohne dies im Einzelnen nachvollzieh-bar darzulegen. Soweit das Landgericht bei der Auseinandersetzung mit der schriftlichen Aufstellung des Angeklagten, deren Inhalt sich im 334brigen nicht aus der allein ma337geblichen Urteilsurkunde ergibt und daher dem Senat nicht zur Kenntnis gelangt ist, Abweichungen der Angaben zu den sexuellen Hand-lungen selbst anspricht, l344sst dies besorgen, dass die Aussagen der Nebenkl344-gerin auch im Kernbereich nicht konstant waren. 8 Das Landgericht hat es danach rechtsfehlerhaft unterlassen, die Abwei-chungen der einzelnen Aussagen darzustellen und nachvollziehbar zu begr374n-den, weshalb die Aussage der Nebenkl344gerin gleichwohl insgesamt glaubhaft sein soll. 9 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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