BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 179/02 vom 12. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2002 g e - mäß § 346 Abs. 2 StPO b e schlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsg e - richts gegen den Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 13. Februar 2002 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Mit Beschluß vom 13. Februar 2002 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 20. November 2001 wegen Versä u - mung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO). Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf Entsche i - dung des Revisionsgerichts. Der Antrag ist unzulässig, weil der Angeklagte die gesetzliche Antrag s - frist versäumt hat. Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Z u - stellung des Verwerfungsbeschlusses auf die Entscheidung des Revisionsg e - richts antragen (§ 346 Abs. 2 StPO). Dieser Antrag muß innerhalb der Frist bei dem Gericht eingehen, dessen Entscheidung angefochten wird. Hierauf war der Angeklagte in der dem Verwerfungsbeschluß beigefügten Rechtsbehelf s - belehrung hingewiesen worden. Der Beschluß wurde dem Angeklagten au s - weislich der Postzustellungsurkunde am 19. Februar 2002 zugestellt. Die A n - tragsfrist endete daher mit dem 26. Februar 2002. Seinen Antrag vom 24. F e - bruar 2002 richtete der Angeklagte jedoch trotz der ihm erteilten Belehrung an - 3 - die unzustndige Staatsanwaltschaft Koblenz, wo er am 26. Februar 2002 ei n - ging. Erst am Folgetag und somit nach Ablauf der Wochenfrist ging der Antrag bei dem zustndigen Landgericht Koblenz ein. Im brigen wre der Antrag des Angeklagten auch unbegrndet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das in seiner Anwese n - heit verkndete Urteil vom 20. November 2001 zu Recht als unzulssig ve r - worfen, weil der Angeklagte das Rechtsmittel nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO e ingelegt hat. Die Einlegungsfrist begann mit der Ve r - kndung des angefochtenen Urteils am 20. November 2001 und endete mit dem 27. November 2001. Innerhalb dieser Frist ging eine Revisionserklrung nicht ein. Anhaltspunkte fr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versumung der Revisionseinlegungsfrist und der Antragsfrist sind nicht erkennbar. Rissing-van Saan Bode Rothfuû Fischer Elf
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