BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 179/08 vom 18. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Juni 2008 gem344337 247 354 Abs. 1, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 7. Dezember 2007 dahin berichtigt und ge344n-dert, dass a) im Schuldspruch in den F344llen II. 2-17 und 19-22 der Urteils-gr374nde die Bezeichnung der gewerbsm344337igen Begehungs-weise entf344llt, b) der Angeklagte im Fall II. 18 der Urteilsgr374nde der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln schuldig ist und c) die f374r den Fall II. 18 verh344ngte Einzelstrafe auf einen Monat Freiheitsstrafe herabgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Der Senat hat die Schuldspr374che in den F344llen II. 2-17 und 19-22 der Urteilsgr374nde berichtigt, da die gewerbsm344337ige Begehungsweise, wenn sie nur 1 - 3 - ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles ist, im Tenor nicht aufzuf374h-ren ist (vgl. Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 260 Rdn. 25 m.w.N.). 2. Im Fall II. 18 der Urteilsgr374nde tragen die Feststellungen nicht die Ver-urteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten "gewerbsm344337igen" Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln gem344337 247 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG. Diese Strafzumessungsregel ist auf den Gehilfen nur dann anwendbar, wenn dieser selbst gewerbsm344337ig gehandelt hat (BGH NStZ 1994, 92; BGHR BtMG 247 29 Abs. 3 Nr. 1 gewerbsm344337ig 1; Fischer StGB 55. Aufl. 247 28 Rdn. 9). Das Landgericht konnte jedoch nicht feststellen, ob der Angeklagte auch in diesem Fall aus der von ihm gef366rderten Lieferung von 500 g Crystal an den gesondert verfolgten J. einen Anteil zum gewinnbringenden Weiterverkauf erhalten hatte. Demgem344337 hat es in diesem Fall in den Urteilsgr374nden keine Gewerbs-m344337igkeit angenommen (UA 8, 32). Der Senat hat den Schuldspruch entspre-chend ge344ndert. 2 3. Zugleich setzt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die f374r diesen Fall verh344ngte Einzelstrafe auf einen Monat Freiheitsstrafe herab (247 354 Abs. 1 StPO). Hierbei handelt es sich gem344337 247 38 Abs. 2 StGB um die Unter-grenze des nach 247 27 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Wie der Generalbundesanwalt weiter zutreffend ausgef374hrt hat, kommt die Verh344ngung einer Geldstrafe hier auch im Blick auf 247 47 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. 3 4. Die vom Landgericht gegen den Angeklagten verh344ngte Gesamtfrei-heitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten bleibt von der Ab344nderung der Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 18 der Urteilsgr374nde unber374hrt. Der Senat schlie337t angesichts des verwirklichten Gesamtunrechts sowie der Zahl und der H366he der 374brigen Einzelstrafen in 334bereinstimmung mit dem Generalbundes- 4 - 4 - anwalt aus, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Behandlung auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt h344tte. 5. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 5 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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