BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 179/10 vom 1. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts K366ln vom 9. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei ein Jahr und neun Mo-nate der Strafe vor der Ma337regelvollziehung zu vollstrecken seien. Gegen die-ses Urteil richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - Nach den Feststellungen des Landgerichts t366tete der bei einem Blutalko-holgehalt von 2,99 Promille erheblich alkoholisierte und unter dem Einfluss von Medikamenten stehende Angeklagte am 25. April 2009 im Rahmen eines Streits seine Lebensgef344hrtin P. E. durch einen Stich mit einem K374-chenmesser in den linken oberen R374ckenbereich. Dazu war er auch dadurch bewegt worden, dass die Gesch344digte ihn zuvor mit der Hand ins Gesicht ge-schlagen hatte. Bei dem Messerstich "handelte der Angeklagte in dem Be-wusstsein, dass die Gesch344digte hierdurch zu Tode kommen k366nnte, was er zumindest bereit war, hinzunehmen". 2 Das Landgericht hat die Beweisgrundlagen f374r diese Annahme, der An-geklagte habe mit bedingtem T366tungsvorsatz gehandelt, nicht dargelegt. T366-tungsvorsatz versteht sich auch nicht ohne weiteres nach den Tatumst344nden von selbst. Daher w344ren bewusste Fahrl344ssigkeit, Lebensgef344hrdungs- oder T366tungsvorsatz genau voneinander abzugrenzen gewesen. Dazu ist eine Ge-samtschau aller bedeutsamen objektiven und subjektiven Tatumst344nde erfor-derlich. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass bei 344u337erst gef344hrli-chen Gewalthandlungen der Schluss auf einen bedingten T366tungsvorsatz nahe liegt (vgl. BGH NStZ 2010, 511, 512); ein zwingender Schluss folgt daraus aber noch nicht. War der T344ter - wie hier - zur Tatzeit durch Alkohol oder Medika-mente erheblich in seiner Steuerungsf344higkeit beeintr344chtigt, dann bedarf es einer n344heren Begr374ndung im Urteil, wenn der Tatrichter gleichwohl seinen T366-tungsvorsatz aus der Gef344hrlichkeit der Tathandlung herleiten will (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 141 f.). Daran fehlt es im angefochtenen Urteil. 3 Die Feststellungen zum 344u337eren Geschehensablauf sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und k366nnen bestehen bleiben. Erg344nzende, nicht divergieren-de Feststellungen sind auch insoweit m366glich. 4 - 4 - F374r den Fall der erneuten Annahme eines Totschlags wird der neue Tat-richter auch die Frage des Vorliegens eines Provokationsaffekts im Sinne von 247 213 (1. Alternative) StGB im Tatzeitpunkt zu er366rtern haben. 5 Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach
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