BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 179/11 vom 13. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juli 2011 gemäß § 349 Abs . 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe, dass die vom Angeklagten in Malaysia erlittene Freiheitsentziehung von drei Tagen Dauer auf die verhängte Strafe i n der Weise anzurec h- nen ist, dass ein Tag der ausländischen Freiheitsentziehung zwei Tagen der Strafhaft entspricht, als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagt en wegen Betruges in 218 Fällen, d a- von in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen versuc h- ten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ein Laptop nebst Zubehör eingezogen. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist mit der aus der Entscheidungsformel ersich t- lichen Einschränkung unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Senat holt die vom La ndgericht versäumte Anrechnung der Fre i- heitsentziehung von drei Tagen, die der Angeklagte in Malaysia erlitten hat, nach (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Entgegen dem Antrag des Generalbundesa n- walts, der eine Anrechnung im Verhältnis von 1:1 als ausreichend ange sehen hat, bestimmt der Senat das Verhältnis im Zweifel zugunsten des Angeklagten dahin, dass ein Tag der in Malaysia erlittenen Freiheitsentziehung zwei Tagen der Strafhaft entspricht. Eine weitergehende Anrechnung ist nicht angebracht, da es an konkreten Anhaltspunkten für eine größere Belastung des Angekla g- ten fehlt. Weitergehende Ermittlungen zu dieser Frage sind hier nicht ang e- bracht. Ein Anlass für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO besteht nicht. Appl Schmitt Berger Krehl Esc helbach 2 3
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