BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 179/13 vom 2. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdefüh rers am 2. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2012 dahin e r- gänzt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von vier Ja h- ren und sechs M onaten zwei Monate Freiheitsstrafe als En t- schädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsv erfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revisi on des Angeklagten bleibt im Wesen t- lichen ohne Erfolg; das Urteil war lediglich um eine Kompensation f ü r einen Konventionsverstoß zu ergänzen. 1 - 3 - Nach Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 21. August 2012 ist es zu einer Ver letzung des Gebots zügiger Ve r- fahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) gekommen. Bis zur Rücknahme der von der Staatsanwaltscha f t eingelegten Revision am 1. März 2013 und Weiterleitung an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 26. März 201 3 ist das Verfahren ohne sachlichen Grund nicht gefördert worden. Durch dieses sowie davor liegende Versäumnisse ist eine der Justiz anzulas t ende, unangemessene Verfahrensverzögerung von über sechs Monaten eingetreten. Diesen Umstand hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Erh e- bung einer Verfahrensrüge bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da die Verfa h- rensverzögerung nach Ablauf der Revisionsbegr ü ndungsfrist eingetreten ist und der Angeklagte diese Gesetzesverletzung nicht form - und fristgerec ht rügen konnte (st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 302/11, NStZ 2012, 320, 321 mwN). Über die Kompensation kann der Senat in en t- sprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2 008 - 3 StR 376/07, NStZ - RR 2008, 208, 209). Auf der Grundlage der Vollstreckungslösung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, NJW 2008, 860) stellt der Senat fest, dass zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als Entschädigung für die überlan ge Verfahrensda u- er als vollstreckt gelten. 2 - 4 - Der geringe Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt keine Ko s- tenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott 3
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