BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 180/03 vom10. Juli 2003in der StrafsachegegenwegenTotschlags u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2003 beschlossen:Der Antrag des Nebenklägers N. vom 25. Juni 2003auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung einesRechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.Gründe: Dem Nebenkläger war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen.Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungenfür eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe kommt hier zwar nach § 397 aAbs. 2 Satz 1 StPO in Betracht. Der Antrag enthält jedoch nicht die nach§ 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Darlegungder wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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