BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 180/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. Juni 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Dezember 2008 im Ausspruch 374ber die Gesamt-strafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche ge-richtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem f374r das Nachverfahren gem344337 247247 460, 462 StPO zust344ndigen Ge-richt vorbehalten. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in sieben F344llen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Vorverur-teilungen sowie Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu der Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und das Verfahren im 334brigen eingestellt. 1 Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die allgemeine Sachr374ge ge-st374tzte Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch und die Einzelstrafen betrifft. Jedoch h344lt die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand (247 349 Abs. 4 StPO). 2 - 3 - Die Aufl366sung (nur) der Gesamtstrafen aus den Urteilen des Amtsge-richts Bonn vom 11. Oktober 2007 und des Amtsgerichts Bergheim vom 26. November 2008 und die Einbeziehung der dort verh344ngten Einzelstrafen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (247 55 Abs. 1 StGB). 3 Grundgedanke des 247 55 StGB ist, dass Taten, die bei gemeinsamer Ab-urteilung nach den 247247 53, 54 StGB behandelt worden w344ren, auch bei getrenn-ter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der T344ter im End-ergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist. Ausschlaggebend f374r die Gesamtstrafenbildung darf deshalb nicht die (zuf344llige) 344u337ere Verfahrensge- staltung, sondern muss die materielle Rechtslage sein (BGHSt 32, 190, 192 f.; 35, 243, 245). Der Tatrichter, dem sich die Frage nachtr344glicher Gesamtstra-fenbildung stellt, muss sich in die Lage des Richters versetzen, dessen Ent-scheidung f374r eine nachtr344gliche Einbeziehung in Frage kommt. F374r ihn ist des-halb ma337geblich, wie der fr374here Richter bei richtiger Rechtsanwendung weite-re Vorentscheidungen h344tte ber374cksichtigen m374ssen (BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Z344surwirkung 13). 4 Die den Vorverurteilungen vom 11. Oktober 2007 und 26. November 2008 zugrunde liegenden Taten hat der Angeklagte vor der weiteren Vorverur-teilung durch das Amtsgericht Bonn vom 21. August 2007 begangen. Auch die nunmehr abgeurteilten sieben schweren Bandendiebst344hle hat der Angeklagte vor dieser Vorverurteilung begangen. Eine Erledigung der dort verh344ngten Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ist nicht ersichtlich; die Strafkammer teilt auf UA 12 mit, dass derzeit die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Mai 1999 vollstreckt wird. 5 Danach entfaltet die Vorverurteilung vom 21. August 2007 Z344surwirkung (vgl. BGH, Beschl. vom 20. September 2007 - 4 StR 431/07 und 23. Januar 6 - 4 - 2008 - 2 StR 604/07). Das Landgericht h344tte unter Einbeziehung der Einzelstra-fen aus dieser Vorverurteilung sowie den weiteren Urteilen des Amtsgerichts Bonn vom 11. Oktober 2007 und des Amtsgerichts Bergheim vom 26. November 2008 und Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtstrafen eine neue einheitliche nachtr344gliche Gesamtstrafe bilden m374ssen. Der Senat kann nicht sicher ausschlie337en, dass der Angeklagte durch die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die Gesamtstrafe war daher aufzuheben. 7 Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, nach 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Eine etwa vollst344ndige Vollstreckung der genann-ten Sanktionen nach dem angefochtenen Urteil w344re f374r die gleichwohl gebote-ne Einbeziehung ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Februar 2009 - 5 StR 22/09). 8 Der Tatrichter wird mit der abschlie337enden Sachentscheidung auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. 9 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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