BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 180/10 vom 22. September 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 22. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2009 werden mit der Ma337gabe, dass die Angeklagten der besonders schweren r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig sind, als unbe-gr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen bez374glich des Ange-klagten zu 1. wird gem344337 247 74 JGG abgesehen. Der Angeklagte zu 2. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Appl Krehl Eschelbach Ott
Full & Egal Universal Law Academy