ECLI:DE:BGH:2015:1111152STR180.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 180/15 vom 11. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werdeführer am 11. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 19. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigung keinen Rechtsf ehler ergeben hat. Die sofortige Beschwerde der Nebenkläger gegen die Kostenen t- scheidung des vorgenannten Urteils wird als unzulässig verwo r- fen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten der Rechtsmittel und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstanden en notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Rüge der Nebenkläger, das Landgericht habe gegen seine Amt s- aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, da es den Inhalt des ärztlichen Berichts des sachverständigen Zeugen D r. S . nicht verlesen habe , bleibt ohne Erfolg. Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Der Senat neigt zu der Ansicht, dass die Verlesung des ärztlichen Berichts von Dr. S . bereits unzulässig g e- wesen wäre, weil seine Einführung in die Hauptverhand lung den in § 250 StPO - 3 - enthaltenen Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt hätte. Dr. S . , der kurz nach der Tat von den Ärzten, die die Angeklagte nach einem Suizidversuch in tensi v- medizinisch behandelt hatten, im Hinblick auf eine möglicherweise weiterhin bestehende Suizidgefahr als Konsiliararzt hinzugezogen worden war und über seine Untersuchung einen schriftlichen Bericht gefertigt hatte, machte in der Angeklagten an läs s- lich dieser konsiliarischen Un tersuchung, berief sich im Übrigen aber nach dem (vorsorglichen) Widerruf der Schweigepflichtentbindung durch die Ang e- klagte auf sein Z eugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Bei dieser Sachlage liefe di e Verlesung des von dem Zeugen ge fertigten Berichts auf eine nach § 250 Satz 2 StPO unzulässige Ersetzung des Zeuge n- beweises hinaus. Denn Dr. S . hatte zum Inhalt des Berichts, der auch Ang a- ben zu einer Befragung der Angeklagten enth ielt , aus denen die Revision Rückschlüsse auf einen sc hon länger zuvor gefassten Tatplan ziehen will, vol l- umfänglich die Auskunft verweigert und l ediglich Angaben zum Zustand der Angeklagten gemacht. Macht aber ein Zeuge zu einem bestimmten Sachve r- halts komplex von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch, würde die Verlesung der von ihm stammenden schriftlichen Erklärung dazu dienen, seine mündliche Vernehmung insoweit zu ersetzen. Dies würde zu einer Umgehung des durch § 53 StPO bezweckten Schutzes des Vertrauensverhältnisses zw i- schen den dort genannten Be rufsgeheimnisträgern und einem Angeklagten fü h- ren. Der Senat neigt daher zu der Ansicht, dass e ine Teilaussage nicht den pauschalen Zugriff auf alle schriftlichen Erklärungen ermöglich t (vgl. Pauly i n: Radtke/Hohmann, StPO, § 250 Rn. 20). Soweit der 1. Str afsenat demgege n- über im Falle eines die Aussage nach § 55 StPO verweigernden Zeugen die Verlesbarkeit einer von ihm schriftlich abgegebenen Erklärung auch mit Blick auf § 250 Satz 2 StPO für zulässig erachtet hat, weil dieser jedenfalls Fragen zur Herkunft dieser Erklärung beantwortet hatte , weshalb sich ihre spätere Ve r- - 4 - lesung nicht als Ersetzung, sondern als zulässige Ergänzung seiner (auf die Herkunft begrenzten) Aussage darstellte ( BGH, Urteil vom 23. Dezember 1986 - 1 StR 514/86 , NStZ 1988, 36 m. krit. Anm. Dölling NStZ 19 8 8, 6, 10), vermag dies den Senat daher nicht zu überzeugen. Indes bietet der vorliegende Fall keinen Anlass zur Erörterung der Frage, ob d ie im Zusammenhang mit § 55 StPO ergangene Entscheidung des 1. Strafsenats der Ansicht des Sena ts entgegenstehen würde, denn letztlich kommt es im hiesigen Fall darauf nicht an. Die Verwertung des schriftlichen B e- richts des Zeugen Dr. S . musste sich dem Landgericht schon nicht aufdrä n- gen. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer in ihrer ablehnende n Entsche i- dung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrag s auf Verlesung des B e- richts auch darauf hingewiesen, dass den Angaben der Angeklagten gegenüber Dr. S . nur geringe Bedeutung zukomme n könne , weil sie anlässlich der U n- tersuchung nicht zu sa chgerechten Äußerungen in der Lage gewesen sei. 2. Die Verwerfung der sofortige n Beschwerde der Nebenkläger gegen die Kostenentscheidung als unzulässig erfolgt aus den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts. Krehl Eschelbach Ott Zeng Bartel
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