BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 181/06 vom 19. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Januar 2006 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. M344rz 2005 wegen "Betruges in 41 F344llen, wobei es in 7 F344llen beim Versuch blieb, davon in 13 F344llen in Tateinheit mit Urkundenf344lschung und davon wiederum in drei F344llen in Tateinheit mit Kreditkartenmissbrauch" zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und im 334brigen freigespro-chen worden. 1 Diesen Schuld- und Strafausspruch hat der Senat mit Beschluss vom 7. September 2005 best344tigt, das Urteil auf die Revision des Angeklagten je-doch aufgehoben, soweit von der Anordnung einer Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2 Mit Urteil vom 13. Januar 2006 hat das Landgericht davon abgesehen, den Angeklagten unterzubringen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte mit der Revision und r374gt die Verletzung sachlichen Rechts. 3 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschlie337lich dar374ber zu befinden, ob der Angeklagte nach 247 64 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert (BGHSt 28, 327, 330 ff.; BGHR StGB 247 64 Ablehnung 1). Eine Beschwer ist Voraussetzung f374r die Zul344ssigkeit eines Rechtsmittels (BGHSt 16, 374, 376). 4 Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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