BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 181/07 vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts am 20. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Ur-teil des Landgerichts K366ln vom 16. November 2006 - soweit es ihn betrifft - im Fall II. 5 der Urteilsgr374nde im Schuldspruch da-hin ge344ndert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen exhibi-tionistischer Handlungen entf344llt. 2. Seine weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten B. gegen das oben ge-nannte Urteil wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; je-doch wird klargestellt, dass der Angeklagte B. wegen Urkun-denf344lschung in Tateinheit mit zweifachem Diebstahl verurteilt ist und dass der ausgeurteilte Teilfreispruch - entgegen UA S. 218 - auch den Vorwurf der Verabredung zu einem Bankraub (Fall 9 der Anklage) mitumfasst. 4. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte M. dar374ber hinaus die den Ne-benkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: 1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten M. we-gen exhibitionistischer Handlungen im Fall II. 5 der Urteilsgr374nde hat keinen Bestand, weil sich der Angeklagte nach den Feststellungen hinter der Gesch344-digten stehend entbl366337te und dieser einen Faustschlag versetzte, als sie sich umdrehen wollte. Danach fehlt es einem f374r die Verwirklichung des 247 183 StGB erforderlichen Vorzeigens des entbl366337ten Geschlechtsteils. Der Angeklagte ist somit im Fall II. 5 der Urteilsgr374nde nur einer vors344tzlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit N366tigung schuldig. 1 Der Strafausspruch im Fall II. 5 kann auch nach der 304nderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schlie337t anhand der Urteilsgr374nde aus, dass das Landgericht, welches die Strafe dem Strafrahmen des 247 223 Abs. 1 StGB entnommen hat, auf der Grundlage des ge344nderten Schuldspruchs eine noch mildere Freiheitsstrafe als eine solche von zwei Jahren und sechs Mona-ten verh344ngt h344tte. 2 2. Hinsichtlich des Angeklagten B. geht das Landgericht zwar zu-treffend davon aus, dass dieser beim Diebstahl des Pkw das Regelbeispiel des 247 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat; die Kennzeichnung als "besonders schwerer Fall" des Diebstahls in der Urteilsformel hat jedoch zu unterbleiben, da es sich insoweit - anders als bei Qualifikationen - nicht um einen eigenen Straftatbestand sondern um eine Strafzumessungsregel handelt. 3 Entgegen der Auffassung des Landgerichts umfasst der Teilfreispruch des Angeklagten B. auch den Vorwurf der Verabredung zu einem Bank-raub (Fall 9 der Anklage). Dieser war - ebenso wie der Diebstahl des Pkw, der Diebstahl der Nummernschilder und das Anbringen der Nummernschilder an dem Fluchtfahrzeug (F344lle 6-8 der Anklage) - als rechtlich selbst344ndige Tat an- 4 - 4 - geklagt und von der Kammer auch so zugelassen worden. Obwohl die Kammer - was rechtlich kaum begr374ndbar ist, den Angeklagten aber nicht beschwert - ausweislich der Urteilsgr374nde nunmehr hinsichtlich der F344lle 6-9 der Anklage von einer nat374rlichen Handlungseinheit ausgeht, ist der Angeklagte gleichwohl vom Vorwurf der Verbrechensverabredung (Fall 9 der Anklage), den die Kam-mer nicht f374r erwiesen h344lt, freizusprechen, um insoweit Anklage und Er366ff-nungsbeschluss zu ersch366pfen (BGHSt 44, 197, 202). Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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