BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 181/10 vom 9. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Juni 2010 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Aachen vom 5. November 2009 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 22 der Urteilsgr374nde wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verur-teilt worden ist, b) das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen, soweit er im Fall II. 23 der Urteilsgr374nde we-gen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, c) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass dieser Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 F344llen sowie des Versuchs der Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge schuldig ist und im 334brigen freigesprochen wird. 2. Im Umfang der Einstellung und des Teilfreispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-geklagten der Staatskasse zur Last. - 3 - 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die 374brigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat - wie es bei Abfassung der Urteilsgr374nde (UA 18 und 20) selbst erkannt hat - den Angeklagten K. in den F344llen II. 22 und 23 "irrt374mlich" wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. 1 Zum Zeitpunkt des dem Angeklagten zur Last gelegten Einbringens der dritten Ernte der Cannabis-Plantage und der vierten Anpflanzung auf dieser Plantage jeweils im April 2009 befand sich dieser bereits seit mehreren Wochen in Untersuchungshaft. Damit ist eine Tatbeteiligung an der vierten Anpflanzung (Fall II. 23) ebenso ausgeschlossen wie ein Mitwirken am Einbringen der dritten Ernte (Fall II. 22). Da jedoch eine Beteiligung des Angeklagten im Fall II. 22 an der der dritten Ernte vorausgegangenen Anpflanzung und Aufzucht nicht aus-geschlossen ist, stellt der Senat in diesem Fall das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts ein, w344hrend im Fall II. 23 Freispruch zu erfolgen hatte. Dies f374hrt zu einer entsprechenden 304nderung des Schuldspruchs. 2 2. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Gesamtstrafenausspruch von vier Jahren und sechs Monaten Frei-heitsstrafe hat Bestand. Zwar f374hren Teileinstellung und Teilfreispruch zum Wegfall der davon betroffenen Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe. Angesichts der Anzahl und H366he der verblei- 3 - 4 - benden 22 Einzelstrafen (viermal drei Jahre drei Monate, zweimal drei Jahre, einmal zwei Jahre sechs Monate, zweimal ein Jahr neun Monate, viermal ein Jahr sechs Monate, dreimal ein Jahr drei Monate, einmal ein Jahr zwei Monate und f374nfmal ein Jahr) kann der Senat ausschlie337en, dass das Landgericht ohne die beiden weggefallenen Einzelstrafen auf eine geringere Gesamtstrafe er-kannt h344tte. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Bender
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