BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 181 /11 vom 13. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Limburg a.d. Lahn vom 3. Dezember 2010 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schu l- dig ist der Vergewaltigung und der vorsätzlichen K örperverle t- zung in zwei Fällen; b) im Strafausspruch zu Fall II. 1 der Urteilsgründe und im G e- samtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit vorsätzlicher Körper verletzung und wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten veru r- teilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang E rfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall II. 1 der Urteil s- gründe vollzog der Angeklagte mit der Nebenklägerin, seiner Ehefrau, gegen deren Willen unter Beschimpfungen gewaltsam ungeschützten Vaginalverkehr bis zum Samenerguss. Anschließend flüchtete die Nebenklägerin bekleidet mit Jogginghose und T - Shirt aus der Wohnung, wurde aber von dem Angeklagten im Treppenhaus eingeholt und zurück in die Wohnung gezerrt. Dort zerstörte er ihr Mobiltelefon und holte die gemeinsame 4 - jährige Tochter aus dem Schla f- zimmer. Dieser erklärte er nun, ihr zeigen zu wollen "was sie für eine 'Rabe n- mutter' und 'Dreckshurenmutter' habe. Er drückte die Nebenklägerin im Woh n- zimmer im Bereich der Eingangst ür zum Flur hin auf den Boden, kniete sich mit einem Bein auf den Brustkorb der Nebenklägerin und hielt die Tochter dabei so auf dem Arm, dass sie nach vorne ihrer Mutter ins Gesicht blickte. In dieser Stellung schlug der Angeklagte mehrmals auf die Nebenk lägerin ein, wobei er sie einmal im Gesicht und mehrfach im Bereich der Hände traf. Die Nebenkl ä- gerin schaute währenddessen in die Angst erstarrten Augen ihrer Tochter M . , welche weder schrie noch weinte. Die Nebenklägerin, die den Angekla g- ten zunächs t angeschrien hatte, mit den Schlägen aufzuhören, ging dazu über, auf ihn einzureden. Der Angeklagte beruhigte sich nach und nach, ließ von der Nebenklägerin ab und verfiel in einen weinerlichen Gemütszustand. Er brachte die Tochter M . wieder ins Schl afzimmer, strich der Tochter über den Kopf und sagte ihr, dass sie doch einschlafen solle, es werde alles gut. Der Ang e- klagte und die Nebenklägerin legten sich dann ebenfalls wieder schlafen." 2. Das Landgericht hat angenommen, die Vergewaltigung und die im Nachgang erfolgte Körperverletzung stünden im Verhältnis der Tateinheit und hat insoweit die Einsatzstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verhängt. Bei der vorangegangenen Prü fung, ob die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 2 3 - 4 - StGB entfällt und deshalb der Normalstrafrahmen des Abs. 1 Anwendung fi n- det, hat die Strafkammer entscheidend auf die im Anschluss an die Vergewalt i- gung begangene Körperverletzung abgestellt: "Über die mit einer Vergewalt i- gung allgemein verbundene erniedrigende Behandlung hinaus demüt igte der Angeklagte die Nebenklägerin in besonderer Weise und fügte ihr durch sein Verhalten nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr ein e noch heute an - dauernde psychische Belastung zu. Er demütigte sie, indem er auf sie ei n- schlug , während er ihr Kind M . in Händen hatte. Zugleich beschimpfte er sie als 'Rabenmutter' und 'Dreckshurenmutter'. Mit der Einbeziehung der Tochter, die er zwang, die Schläge unmittelbar mit anzusehen, machte er darüber hin aus auch die Tochter M . zu einem Opfer seiner Hand lungen, auch wenn eingetretene Verhaltensauffälligkeiten von M . nicht auf diese Tat allein z u- rückgeführt werden können " (UA 38) . II. Die Beurteilung d es Konkurrenzverhältnisses durch das Landgericht im Fall II. 1 der Urteilsgründe ist rechtsfehler haf t. Die Vergewaltigung und die nach einer Zäsur - der Flucht aus der Wo h- nung, dem Zurückholen der Nebenklägerin und dem Wecken der gemeinsamen Tochter - aufgrund eines neuen Tatentschlusses begangene Körperverletzung stehe n im Verhältnis der Tatmehrheit. Der Senat hat den Schuldspruch en t- sprechend berichtigt. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, zumal auch die Anklage zutreffend von zwei selbständigen Taten i m materiell - rechtliche n Sinne ausgegangen ist. Durch die fehlerhafte Annahme von Tateinheit statt Tatmehrh eit ist der Angeklagte nicht ausschließbar beschwert. 4 5 6 - 5 - Sowohl für die Vergewaltigung wie auch für die im Nachgang verübte Körperverletzung sind unter Beachtung des Verschlechterungsverbots jeweils Einzelstrafen zu verhängen. Das kann für den Ange klagten zu einem günstig e- re n Ergebnis führen, weil der neue Tatrichter bei der Prüfung des Abs ehens von der Re gelwirkung des § 17 7 Abs. 2 StGB - anders als im angefochtenen U r teil - jedenfalls nicht entscheidend auf die besonderen Umstände der gesondert zu ahndenden Körperverletzung wird abstellen können. Was die strafschärfe n de Berücksichtigung der Vornahme solcher Sexualpraktiken - hier ungeschüt z ter Geschlechtsverkehr bis zum Samen erguss - anbelangt, die zuvor während der Ehe einvernehmlich praktiziert w orden sind, wird der neue Tatrichter die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen haben (vgl. BGH NStZ 1999, 505; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 10). Die Aufhebung der für den Fall II. 1 verhängten Ein satz strafe führt au ch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Appl Schmitt Berger Krehl Eschelbach 7 8
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