ECLI:DE:BGH:2017:070917B2STR18.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 18/17 vom 7. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 10. Oktober 2016 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die K osten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurg e- richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbezi e- hung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rev i- sion des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1 2 - 3 - I. Nach den Feststellungen trafen sich der Angeklagte und der Geschädi g- te in unregelmäßigen Abständen zum gemeinsamen Konsum von Alkohol. Im Rahmen einer solchen Zusammenkunft in der Nacht vom 24. auf den 25. März 2016 wollte sich der erheblich alkoholisierte, homose xuell veranlagte Gesch ä- digte dem Angeklagten sexuell nähern und griff diesem in den Genitalbereich. Dies empfand der ebenfalls stark angetrunkene Angeklagte ( Tatzeit - BAK mi n- destens 2,4 und höchstens 2,8 Promille) als massive Grenzverletzung, die ihn erzürn te und emotional stark aufwühlte. Aus diesem Grund schlug er dem G e- schädigten auf die Lippe. I nfolge des Schlages gegen den Kopf und der damit einhergehenden Erregung des Geschädigten stieg Speisebrei aus dem Magen auf. Da der Würgereflex des Geschädigten aufgrund der hohen Alkoholisierung ausblieb, kam es infolge des Schlages zu einer Aspiration des Speisebrei s . Der Geschädigte fiel hin und begann zu röcheln. Wenige Minuten später regte er sich nicht mehr und verstarb infolge Erstickens. Der Angeklagte, de r den T o- deseintritt nicht erkannt hatte, zog dem Geschädigten nun die Hose herunter und durchtrennte mit einem Messer dessen Penis. Das Landgericht hat angenommen, der Schlag auf die Lippe und die Durchtrennung beide Handlungen als Reaktion auf die Erregung über die sexuelle Annäherung basierten, den Geschädigten körperlich zu züchtigen. Diese Wertung stützt es auf Sponta näußerungen des Angeklagten unmittelbar nach der Tat, wonach habe. Im Hinblick auf die Durchtrennung des Penis habe der Angeklagte mit bedingtem Tötung s- vorsatz gehandelt. Dass der Tod des Geschädigten tatsächlich nicht infolge 3 4 - 4 - n- wesentliche Abweichung des vorgestellten Kausalverlaufs vom tatsächlich ei n- Totschlag gewürdigt. II. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich wegen To t- schlags strafbar gemacht, hält rechtliche r Nachprüfung nicht stand. Dies führt zur Aufhebung des Urteils. 1. Gemäß § 16 Abs. 1 StGB muss der Tatvorsatz im Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung vorliegen. Ein der Handlung nachfolgender Vo r- satz (sog. dolus subsequens) ist bedeutungslos ( vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 15 Rn. 4a). Daher tritt eine Strafbarkeit wegen vollendeter Vorsatztat nur ein, wenn die vom Vorsatz getragene Handlung den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeigeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1983 4 StR 298/83, NStZ 1983, 452 mwN). Gegen diesen Grundsatz verstößt das Landgericht, indem es die nach seiner Würdigung mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgenommene (postmortale) Penisamputation und den für den Tod ursächlichen Schlag auf die Lippe des Geschädigten mitein ander verknüpft. 2. Eine solche Verknüpfung wird auch nicht durch eine Gesamtbetrac h- tung des Geschehensablaufs zulässig (BGH aaO). Die vom Landgericht ang e- nommene Abweichung des vorgestellten vom tatsächlich eingetretenen Kausa l- verlauf setzt voraus, das s der Täter vor seiner zum Erfolg führenden Handlung hier dem Faustschlag auf die Lippe bereits zur Tötung des Geschädigten 5 6 7 8 9 - 5 - entschlossen war; an entsprechenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Wirkungen des Schlages fehlt es hie r jedoch gerade. Die Annahme des Landgerichts, nach der Vorstellung des Angeklagten habe ein einheitliches, von vornherein auf eine mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgelegen, bei dem der objektiv todesursächliche Faustschlag ohne wesentl i- che Zwischenschritte in die Amputation des Penis einmünden sollte, ist nicht tragfähig begründet. Für die Frage, ob der Angeklagte schon im Zeitpunkt des Schlages zu der späteren Amputation entschlosse n war, kommt anders als vom Landgericht angenommen den Spontanäußerungen des Angeklagten keine nennenswerte Beweisbedeutung zu. Ein solcher Schluss liegt auch im Hinblick auf das objektive Tatgeschehen keineswegs auf der Hand. Denn d a- nach lag zwischen dem Faustschlag und der Amputationshandlung eine Zei t- erstickte, ohne dass währenddessen weitere Tathandlungen des Angeklagten 10 - 6 - festgestellt sind. Mit dieser Lücke im Geschehensab lauf, die die Annahme eines von Beginn an auf die Amputation gerichteten Vorsatzes in Frage stellen kon n- te, setzt das Landgericht sich nicht auseinander. RiBGH Dr. Eschelbach ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl Appl Zeng Grube Schmidt
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