ECLI:DE:BGH:2018:230518B2STR18.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 18 / 1 8 vom 23. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu Ziff. 2. auf dessen Antrag am 23. Mai 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO b e- schlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Limburg an der Lahn vom 19. Oktober 2017 a) im Schuldspruch dahingehend geändert , dass der Ang e- klagte des Diebstahls in neun Fällen, des Wohnungsei n- bruchdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl sowie eines weiteren Wohnungseinbruch d iebstahls schuldig ist, b) im Ausspruch über die im Fall II. 11 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe a ufgehoben; diese entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdie b- stahls in zwei Fällen und Diebstahls i n zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- str a fe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu 1 - 3 - einer Änderung des Schuldspruchs und zum Entfall einer Einzelstra fe; im Übr i- gen ist sie offensichtlich unbegründet. 1. Die Rügen der Verletzung formellen Rechts bleiben aus den vom G e- neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen ohne Erfolg. 2. Die Überprüfung des Schuld - und Strafausspruchs in den Fä llen II. 1 bis 10 der Urteilsgründe hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Hingegen erweist sich die Annahme, die an sich rechtsfehlerfre i- en Verurteilungen wegen Diebstahls im Fall II. 11 und wegen Wohnungsei n- bruchdiebstahls im Fall II. 12 der Urteilsgründe stünden im Verhältnis der Ta t- mehrheit, als rechtsfehlerhaft. Dies führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Entfallen der Einzelstrafe im Fall II. 11 der Urteilsgründe. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts dra ngen der Angeklagte und der gesondert verfolgte W . zwischen dem 22. und 25. August 2016 in das Gebäude in der Straße in R . ein, in dem sich im Erdgeschoss eine Zahnarztpraxis und im Obergeschoss eine Wohnung befi n- den. Dem gem einsamen Tatplan entsprechend hebelten sie das auf der linken Gebäudeseite liegende Kellerfenster auf und gelangten so in das Gebäude. Anschließend brachen sie die Holzzugangstür der Zahnarztpraxis auf und en t- wendeten dort die Kaffeekasse, Festplatten und eine Digitalkamera. Vor Ve r- lassen der Praxis verteilten sie Praxismaterial auf dem Boden, verschütteten Flüssigkeiten und rissen Plissees von den Fenstern. Im Anschluss brachen sie auch die Holzzugangstür der Wohnung im Obergeschoss auf und nahmen u.a. Sch muck, Bargeld und weitere Gegenstände im Gesamtwert von etwa 2.000 mit. 2 3 4 - 4 - b) Mit dem Eindringen in das Gebäude über das Kellerfenster ist der A n- geklagte im Sinne der §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Ausführung des Diebstahls zwar in ein Gebäude, noch nicht aber in eine Wohnung eing e- b rochen (vgl. BGH NStZ 2008, 514, 515). Erst mit dem späteren Aufbrechen der Wohnungseingangstür (und damit nach der Vollendung des Diebstahls aus der Zahnarztpraxis) hat d er Angeklagte mit der Wegnahme der oben genannten Gegenstände aus der Wohnung den Tat bestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Die durch mehrere Handlungen im natürlichen Sinn bewirkte Erfüllung der §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB einerseits bzw. des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB andererseits führt aber entgegen der Ansicht des Landgerichts nic ht zur A n- nahme realkonkurrierender Taten, sondern zur Tateinheit. Denn mit dem Ei n- dringen in das Gebäude hat der Angeklagte nicht nur zum Diebstahl aus den Räumen der Zahnarztpraxis (in einem besonders schweren Fall), sondern z u- gleich auch zum Wohnungseinb ruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesetzt; der Senat entnimmt insoweit dem Gesamtzusammenhang der U r- teilsgründe, dass der Tatplan von vornherein darauf gerichtet war, sowohl aus der Zahnarztpraxis als auch aus der Wohnung im Obergeschoss Stehle nswe r- tes mitzunehmen. Damit aber liegt eine Teilidentität der Ausführungshandlung vor, die die Einzelakte der nachfolgenden Wegnahmehandlungen (aus der Zahnarztpraxis und der Wohnung) in demselben Gebäude zur Tateinheit ve r- bindet (vgl. BGH NStZ - RR 2011, 11 1). Der Angeklagte hat sich danach in den genannten Fällen des Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl schuldig gemacht. Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geä nderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zum Entfallen der für die Tat II. 11 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafe. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt 5 6 - 5 - davon unberührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher B e- urteilung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal sich hier durch die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung der Umfang des verwirklichten Unrechts nicht ändert. Schäfer Appl Krehl Eschelbach Bartel
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