BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 182/03 vom3. September 2003in der Strafsachegegen1.2.3.bzgl. d. Angekl. zu 1.: wegen Totschlagsbzgl. d. Angekl. zu 2. und 3.: wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. September 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Trier vom 20. Dezember 2002 werden als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat.Zwar hat der Tatrichter beim Angeklagten S. bei der Vernei-nung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB nach der Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1 ff.) ei-nen unzutreffenden Maßstab angelegt. Aus dem Sachzusam-menhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß für den Ange-klagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungser-folges besteht.Die Angeklagten S. und I. haben die Kosten ihrerRechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahrenentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 -Es wird davon abgesehen, der Angeklagten W. die Kostenund Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.Rissing-van Saan Athing Rothfuß Fischer - Roggenbuck
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