BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 182/07 vom 1. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 1. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. November 2006 aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten ein Berufsverbot verh344ngt worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung sowie wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunf344higer Personen in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und ihm auf Lebenszeit die Aus374bung eines Heilberufes und der damit verbundenen Hilfst344tigkeiten verboten. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmit-tel hat nur hinsichtlich des Berufsverbots Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Anordnung des Berufsverbots h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat den Ma337regelausspruch darauf gest374tzt, dass der Angeklagte, ein gelernter Krankenpfleger und Rettungsassistent, im Kranken-haus Medikamente entwendet habe. Seine im Rahmen seines Berufes erwor- 2 - 3 - benen Kenntnisse habe er dazu genutzt, seine Freundinnen zu bewegen, we-gen bei ihnen angeblich bestehenden Krankheiten 334berdosierungen dieser Me-dikamente einzunehmen, so dass sie sich in dem dadurch hervorgerufenen Zu-stand gegen seine sexuellen 334bergriffe nicht zur Wehr setzen konnten. Diese Begr374ndung ist nicht geeignet, das verh344ngte Berufsverbot zu tra-gen. Ein Missbrauch von Beruf oder Gewerbe im Sinne des 247 70 StGB liegt nur dann vor, wenn der T344ter unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine T344tigkeit ausnutzt, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Dazu gen374gt ein blo337 344u337erer Zusammenhang in dem Sinne, dass der Beruf des T344ters le-diglich die M366glichkeit gibt, Straftaten zu begehen, nicht. Die strafbare Hand-lung muss vielmehr Ausfluss der jeweiligen Berufs- oder Gewerbet344tigkeit sein und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen (std. Rspr., z. B. BGHSt 22, 144; Beschluss vom 6. Juni 2003 226 3 StR 188/03 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten kann nicht auf den erforderlichen 204berufstypischen223 Zusammenhang geschlossen werden. Wenn auch der Angeklagte die Medikamente im Krankenhaus entwendet hat, haben die Diebst344hle, deretwegen er am 21. Oktober 2004 aus seiner Anstel-lung dort entlassen wurde, nur einen 344u337eren Bezug zu seiner T344tigkeit gerade als Krankenpfleger. Der Angeklagte hat weder seinen Beruf als solchen miss-braucht noch spezielle Berufspflichten verletzt, sondern Gelegenheiten, die ihm seine T344tigkeit bot, zur Begehung von Diebst344hlen ausgenutzt. Die Unzuverl344s-sigkeit des Angeklagten gerade in seinem Beruf oder ein Anlass, die Allgemein-heit vor den mit der weiteren Berufsaus374bung des Angeklagten drohenden Ge-fahren zu sch374tzen, werden durch die Taten nicht erkennbar. Durch ein Berufs-verbot l344sst sich die Ausnutzung der medizinischen Kenntnisse des Angeklag-ten, die er zu Straftaten gegen374ber einer Frau aus seinem privaten Umfeld ein-gesetzt hat, auch nicht verhindern. Die Ma337regel ist demgem344337 aufzuheben, 3 - 4 - sie entf344llt. Der Senat entscheidet insoweit selbst in der Sache, da unter den gegebenen Umst344nden ausgeschlossen ist, dass in neuer Verhandlung weitere Feststellungen, die das Berufsverbot rechtfertigen w374rden, getroffen werden k366nnten. Der geringf374gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-ten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (247 473 Abs. 4 StPO). 4 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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