BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 182/10 vom 7. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers gem344337 247247 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO am 7. Juli 2010 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand wird verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 1. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch in den F344llen 1-6, 8-11, 16, 17, 20 und 21 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 22. Oktober 2009 (Az.: 804 Js 48/09), b) in den Gesamtstrafenausspr374chen c) und im Ausspruch 374ber die Ma337regel. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zu-r374ckverwiesen. 4. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 F344llen unter Einbe- 1 - 3 - ziehung der Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts J374lich sowie von Geldstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Au337erdem hat es eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen sowie wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen ver-h344ngt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den "Vorwegvollzug von jeweils einem Jahr und f374nf Monaten bez374glich beider Gesamtfreiheitsstrafen" angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des An-geklagten hat mit der Sachr374ge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Er-folg. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu verwerfen. Der Angeklagte hat die Revisionsbegr374ndungsfrist nicht vers344umt, sondern durch Erheben der allgemeinen Sachr374ge mit Schrift-satz vom 5. Januar 2010 gewahrt. Verfahrensr374gen hat er auch nach Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist nicht erhoben. Im 334brigen liegen die Voraussetzun-gen f374r eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensr374gen aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht vor. 2 2. In den F344llen 1-6, 8-11, 16, 17, 20 und 21 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 1. Dezember 2009 h344lt der Strafausspruch rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Insoweit fehlt es an Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des geernteten Marihuanas, so dass sich der Schuldumfang als Grundlage und bestimmender Umstand f374r die Strafzumessung im Sinne von 247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht zuverl344ssig beurteilen l344sst. Entgegen der Auf-fassung des Generalbundesanwalts kann der Schuldumfang nicht aus einem R374ckschluss aus den festgestellten Wirkstoffgehalten der letzten sichergestell-ten Pflanzungen der jeweiligen Plantagen ermittelt werden. Ein derartiger Ver- 3 - 4 - gleich w374rde - wie dies etwa im Fall 14 geschehen, in den genannten F344llen aber unterblieben ist - voraussetzen, dass bei den sichergestellten Pflanzen 374ber deren Zahl hinaus auch die Gewichtsmenge angegeben ist. Da die Aufhe-bung der Strafausspr374che F344lle betrifft, die sowohl zeitlich vor als auch nach den Z344surwirkungen entfaltenden Urteilen liegen, f374hrt dies zur Aufhebung bei-der Gesamtstrafen. Im 334brigen weist der Senat darauf hin, dass die Bemessung der Gesamt-freiheitsstrafen in ihrem Verh344ltnis zueinander an Hand der Urteilsgr374nde, ins-besondere der verh344ngten Einzelstrafen (UA 15R), nur schwer nachzuvollzie-hen ist. 4 Der Schuldspruch nach 247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bleibt von dem darge-legten Rechtsfehler unber374hrt. Angesichts der in den Urteilsgr374nden mitgeteil-ten Erntemengen kann der Senat ausschlie337en, dass in den betreffenden F344l-len der Grenzwert zur nicht geringen Menge unterschritten ist. 5 3. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt hat keinen Bestand. Die Begr374ndung des Landgerichts f374r die Ma337regel ersch366pft sich unter schlichter Bezugnahme auf den Sachverst344ndi-gen ohne eigenst344ndige W374rdigung in einer Wiedergabe des Gesetzeswortlauts (UA 16). Dies gen374gt unter den gegebenen Umst344nden nicht den Anforderun-gen an die Urteilsgr374nde nach 247 267 Abs. 6 Satz 1 StPO. Der Senat vermag an Hand der rudiment344ren Ausf374hrungen des Urteils nicht zu 374berpr374fen, ob das Landgericht die Voraussetzungen des 247 64 StGB rechtsfehlerfrei bejaht hat. Mit R374cksicht auf die Tatbeitr344ge des Angeklagten, der nach den Feststellungen zumindest bei einigen der betriebenen Hanfplantagen als "Kopf der Unterneh-mung" fungierte (UA 15), sowie auf seine - zahlreichen - Vorstrafen, denen sich eine "Drogenkarriere" des Angeklagten gerade nicht entnehmen l344sst, verstan- 6 - 5 - den sich die Annahme eines Hanges, des symptomatischen Zusammenhangs eines etwaigen Hangs mit den begangenen Straftaten sowie einer positiven Ge-fahrprognose im Sinne des 247 64 StGB auch nicht von selbst. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt schlie337lich darauf hin, dass die Strafkammer mit der Anordnung des Vorwegvollzugs "von jeweils einem Jahr und f374nf Monaten bez374glich beider Gesamtfreiheitsstrafen" rechtsfehlerhaft davon abgesehen hat, die voraussichtliche Dauer der Unterbringung bestimmt festzusetzen. Auch wenn wie hier wegen der Z344surwirkung einer Vorverurtei-lung zwei Gesamtstrafen gebildet werden m374ssen, ist die Vorschrift 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung (247 67 StGB) auf beide Strafen anzu-wenden, so dass auch die Sollvorschrift des 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB f374r beide Strafen nicht getrennt, sondern einheitlich gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Januar 2010 - 3 StR 499/09). Bei der Berechnung des Vorwegvollzugs nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB ist somit von der Summe beider Gesamtstrafen und der H344lfte hiervon auszugehen. 7 Rissing-van Saan Schmitt Krehl Eschelbach Ott
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