BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 182/13 vom 30. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2013 g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Dezember 2012 wird a) das Verfahre n eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 35 der U r- teilsgründe wegen versuchten unerlaubten Erwerbs von Betä u- bungsmitteln verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ang e- k lagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 2 bis 6 der Urteilsgründe der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in fünf Fällen schuldig ist und die Verurteilung wegen versuchten unerlau bten Erwerbs von Betä u- bungsmitteln im Fall 35 der Urteilsgründe entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen u nerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen (Fälle 12 bis 30, 33 und 38 der Urteil s- gründe), davon in sechs Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von B e- täubungsmitteln (Fälle 12 bis 16 und 33) und in einem weiteren Fall mit une r- laubte r Einfuhr von Betäubungsmitteln (Fall 38), unerlaubter Abgabe von B e- täubungsmitteln in sechs Fällen (Fälle 2 bis 6), unerlaubten Erwerbs von B e- täubungsmitteln in sieben Fällen (Fälle 1, 7, 8, 9, 10, 11, 35), davon in einem Fall im Versuch (Fall 35) und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit unerlau b- ter Veräußerung von Betäubungsmitteln (Fälle 10, 11), unerlaub ten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle 31, 32, 39, 40), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit uner laubter Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle 39, 40), unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Fall 37), Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet ä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 36 ), Beihilfe zum unerlaubten Ha n- d eltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall 34), Volksverhetzung in zwei Fällen (Fä l- le 42, 44), Beleidigung (Fall 43) sowie wegen zueinander in Tateinheit stehe n- dem unerlaubten Besit zes einer Schusswaffe (Fall 41 a, c und j), unerlaubten Besitzes einer vollautom atischen Schusswaffe (Fall 41 b), unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe (Fall 41 d), unerlaubten Besitzes eines Schießkugelschreibers (Fall 41 e), unerlaubten Erwerbs und Überlassens des Rohres einer Maschinenpistole ( Fall 41 f), unerlau bten Besitzes, Überlassens und Führens des Verschlusses einer vollautomatischen Schusswaffe (Fall 41 g und h) und unerlaubten Besitzes von Munition (Fall 41 i, k, l und m) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. 1 - 4 - Dag egen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung fo r- mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt nach einer Teileinste l- lung des Verfahrens lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 A bs. 2 StPO. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall 35 der Urteilsgründe aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ei n . Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht den Beginn des Versuch sstadiums, da unklar bleibt, ob die Übertragung der Verf ü- gungsgewalt an dem bezahlten LSD schon unmittelbar bevorst and (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 1 StR 313/94, BGHSt 40, 208, 209 f.) . Die Teil - einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und de n Wegfall der im Fall 35 verhängten Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je zehn Euro zur Folge. 2. In den F ällen 2 bis 6 der Urteilsgründe, in denen das Landgericht jeweils Einzelgeldstrafen von 30 Tagess ätz en zu je zehn Euro verhängt hat, war der Schuldsp ruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbunde s- anwalts wegen eines vom Landgericht nachträglich selbst erkannten (UA S. 49 f. ) Zählfehlers wie aus der Beschussformel ersichtlich abzu ändern. 3. Der Ausspruch über die Gesamtstr afe bleibt hiervon unberührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen u.a. ein Jahr sechs Monate (Fall 32), zweimal ein Jahr vier Monate (Fälle 31 und 36), zwei Jahre (Fall 39), drei Jahre (Fall 40) , zwei Jahre sechs Monate (Fall 41) un d ein Jahr zwei Monate (Fall 42) Freiheitsstrafe ausschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallende Einzel geld strafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als sechs Jahre und drei Monate erkannt hätte . 2 3 4 5 - 5 - 4. Im Hinblick auf den nur geringe n Teil erfolg der Revision ist es nicht unbillig , de n Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Fischer Appl Schmitt RiBGH Prof. Dr. Krehl Ott ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschrift gehindert. Fischer 6
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