BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 183/06 vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Juli 2006 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Gera vom 20. Dezember 2005 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III. 107. der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Betrugs in 103 F344llen, davon in ei-nem Fall des versuchten Betrugs, sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in vier F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten durch das vorbezeichnete Urteil in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 15. Februar 2006 wegen ge-werbsm344337igen Betrugs in 95 F344llen, davon in einem Fall des Versuchs, des 1 - 3 - Betrugs in neun F344llen sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeits-entgelt in vier F344llen f374r schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung von Ein-zelstrafen aus weiteren Entscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr neun Monaten und einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklag-ten mit der Sachr374ge, die die Verurteilung wegen (gewerbsm344337igen) Betrugs in den F344llen 102 und 107 beanstandet. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall III. 107. der Urteilsgr374nde nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. Dabei hat er die Kennzeichnung von (nunmehr) 94 Betrugstaten als gewerbsm344337ig gestrichen, da das Vorliegen ge-setzlicher Regelbeispiele f374r besonders schwere F344lle nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (Meyer-Go337ner, StPO, 49. Aufl. 247 260 Rdn. 25). 2 In dem nach der Verfahrensbeschr344nkung verbliebenen Umfang hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gr374n-den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall III. 107. der Urteilsgr374nde wird die Einzelstrafe im Fall 102 und die - allein betroffene - zweite Gesamtstra-fe nicht ber374hrt. Durch die Verfahrensbeschr344nkung ist eine Einzelstrafe von einem Jahr entfallen. Angesichts der weiteren nicht angefochtenen Einsatzstra-fe von einem Jahr vier Monaten, den verbleibenden weiteren sechs Einzelstra-fen von jeweils einem Jahr zwei Monaten, einer Einzelstrafe von einem Jahr einem Monat, zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und 88 Einzelstrafen unter einem Jahr und einer einbezogenen Strafe von drei Monaten, die der zweiten Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten zugrunde liegen, kann 4 - 4 - der Senat ausschlie337en, dass der Tatrichter ohne die weggefallene Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe verh344ngt h344tte. Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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