BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 183/08 vom 30. April 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. April 2008 gem344337 247247 45, 46 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revi-sion gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. De-zember 2007 zu gew344hren, wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde am 14. Dezember 2007 wegen unerlaubter Ein-fuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; 6.961,25 g Ecstasy-Tabletten und 566,7 g Amphetamin wurden eingezogen. Ihm wurde m374ndlich eine Rechtsmit-telbelehrung erteilt und der Vordruck StP 337 ausgeh344ndigt. Gegen dieses Ur-teil legte die Pflichtverteidigerin des Angeklagten mit Schreiben vom 17. De-zember 2007 Revision ein. Das Urteil wurde der Pflichtverteidigerin am 11. Ja-nuar 2008 zugestellt. Durch Beschluss vom 25. Februar 2008 verwarf die Straf-kammer die Revision als unzul344ssig, weil keine Revisionsantr344ge gestellt wor-den waren. Dieser Beschluss wurde der Pflichtverteidigerin am 4. M344rz 2008 zugestellt. 1 Mit Schreiben vom 10. M344rz 2008, bei Gericht eingegangen am 11. M344rz 2008, beantragte der jetzige Verteidiger, Rechtsanwalt D. , dem Angeklag-ten Wiedereinsetzung wegen der Nichteinhaltung der Revisionsbegr374ndungs-frist zu gew344hren, und erhob die allgemeine Sachr374ge. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags f374hrte er aus, dass der Angeklagte seine Pflichtver- 2 - 3 - teidigerin beauftragt h344tte, Revision einzulegen. Er habe daher davon ausgehen k366nnen, dass die Revision fristgem344337 begr374ndet werde. Er, Rechtsanwalt D. , habe durch eine am 8. M344rz 2008 erfolgte Akteneinsicht davon Kennt-nis erlangt, dass die Pflichtverteidigerin die Revisionsbegr374ndungsfrist habe verstreichen lassen. Das k366nne dem Angeklagten nicht zugerechnet werden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzul344ssig, weil der geltend gemachte Hinderungsgrund - ein von der Pflichtverteidigerin nicht ausgef374hrter Auftrag zur unbedingten Revisionsdurchf374hrung - nicht glaubhaft gemacht worden ist. Eine anwaltliche Versicherung seiner Pflichtverteidigerin hat der Angeklagte weder vorgelegt noch angeboten. 3 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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