BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 183/14 vom 8. Januar 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Januar 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 werden mit der Maßgabe verworfen, dass im Hinblick auf den von dem Angekl agten G . erklärten Verzicht auf das sichergestellte Geld die gegen ihn gerichtete Verfa ll sentsche i- dung entfällt, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten e r- geben hat. Für d ie von dem Angeklagten T . beantragte Kompensation b e- steht kein Anlass. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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