BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 184/06 vom 7. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 7. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bonn vom 9. Februar 2006 mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist; b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten 1 - 3 - verurteilt und einen Betrag von 6.142,97 200 f374r verfallen erkl344rt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Ur-teilsgr374nde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Das Landgericht hat zu Fall II. 1. Folgendes festgestellt: 3 Der Angeklagte hatte bereits in der Strafhaft, die er auf Grund einer Verurtei-lung wegen eines Bet344ubungsmitteldelikts verb374337te, einem Zellengenossen von der geplanten Errichtung eines Amphetaminlabors zusammen mit einem Che-miker berichtet, und diesen um Herstellung von Kontakten mit Amphetaminab-nehmern gebeten. Nachdem sich der Zellengenosse gegen374ber dem Landes-kriminalamt offenbart hatte, setzte sich ein verdeckter Ermittler mit dem zwi-schenzeitlich entlassenen Angeklagten in Verbindung. Bei einem ersten Treffen im Juni 2004 bot der Angeklagte diesem 50 kg Amphetamin mit einem f374nfzig-prozentigen Wirkstoffgehalt an, das er allerdings erst in drei Monaten liefern k366nne, da er zur Zeit noch finanzielle Mittel daf374r ben366tigte. 204Sobald alles ste-he223, k366nne er dann in weiteren zwei bis drei Wochen erneut 50 kg Amphetamin liefern. Der verdeckte Ermittler bekundete sein Interesse. Eine Einigung 374ber den Preis und 374ber einen 334bergabeort - beides wurde diskutiert - erfolgte noch nicht. In der Folge kam es neben telefonischen Kontakten zun344chst im August 2004, sodann im Dezember 2004 und im April 2005 zu weiteren pers366nlichen Treffen, in denen der Angeklagte erkl344rte, dass es Schwierigkeiten unter ande-rem bei der Grundstoffbeschaffung gebe. Zu erw344gen sei etwa die Schaffung einer Scheinfirma in Rum344nien oder ein Diebstahl in Polen. In jedem Fall seien weitere 15.000 200 erforderlich, die dem Angeklagten, der den verdeckten Ermitt- - 4 - ler nach seiner Bereitschaft zu einem finanziellen Engagement fragte, ersicht-lich nicht zur Verf374gung standen. Bei dem letzten Treffen im April 2005 gab er an, dass das Labor noch nicht aufgebaut sei und er noch weitere finanzielle Mittel ben366tige. Im Anschluss daran wurde der Angeklagte festgenommen. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in diesem Fall des unerlaubten vollendeten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden Bedenken. 4 Der Begriff des Handeltreibens im Sinne von 247247 29 ff. BtMG ist aller-dings, wie in der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen des Bun-desgerichtshofs in Best344tigung der bisherigen Rechtsprechung ausgef374hrt wor-den ist (NJW 2005, 3790 f.), weit auszulegen. Danach ist Handeltreiben im Sin-ne des 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG jede eigenn374tzige auf den Umsatz von Bet344ubungsmitteln gerichtete T344tigkeit. So liegt ein vollendetes Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln bereits dann vor, wenn der Verk344ufer dem Kaufinteres-senten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet (BGH NStZ 2000, 207, 208; BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 19, 61; K366rner, BtMG 247 29 Rdn. 242, 319 f., 327; Weber, BtMG 2. Aufl. 247 29 Rdn. 157, 159, 304). Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob es zu Umsatzgesch344ften tat-s344chlich gekommen ist (BGHSt 29, 239, 240; 30, 359, 361), ob der T344ter 374ber das angebotene Rauschgift verf374gen konnte (BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 31) oder ob er eine gesicherte Lieferantenzusage hatte (BGH NStZ 2000, 207, 208 m. w. N.). Das F374hren ernsthafter Verkaufsverhandlungen reicht sowohl f374r den Verk344ufer als auch f374r den K344ufer grunds344tzlich zur An-nahme eines vollendeten Handeltreibens aus. 5 - 5 - Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. 6 Der Angeklagte verf374gte nicht nur nicht 374ber das angebotene Rauschgift, son-dern dieses war - wie auch dem potentiellen 204K344ufer223 bewusst war - noch gar nicht auf dem Markt, sondern sollte erst hergestellt werden. Die geplante Her-stellung des Amphetamins hing dabei von weiteren Bedingungen ab, deren Ein-tritt ungewiss war. Denn f374r die Einrichtung eines Labors als Voraussetzung f374r die Produktion von Amphetamin mussten erhebliche Geldbetr344ge beschafft werden, f374r die der Angeklagte bei dem ersten Verkaufsgespr344ch ersichtlich noch keine konkreten M366glichkeiten aufgetan hatte. Auch in der Folgezeit ge-lang ihm dies nicht in dem erforderlichen Umfang. Die durch weitere Bet344u-bungsmittelgesch344fte erlangten Erl366se - Taten II. 2. und 3. - reichten bei weitem nicht aus. Zudem mussten aber auch die Grundstoffe besorgt werden. Ob dies gelang - die von dem Angeklagten bei dem Treffen im Dezember 2004 aufge-zeigten M366glichkeiten bewegten sich eher im Spekulativen - war jedenfalls zweifelhaft. Unter diesen Umst344nden entbehrten die im Juni 2004 genannten Liefermengen und Lieferzeiten - wie auch die weitere Entwicklung zeigte - einer realistischen Grundlage. Die Inaussichtstellung etwaiger Amphetaminlieferun-gen lag noch weit im Vorfeld des beabsichtigten G374terumsatzes und erf374llte deshalb noch nicht einmal den Versuch des Handeltreibens. Nach den Feststel-lungen kommt jedoch in Betracht, dass der Angeklagte durch das Angebot einer k374nftigen Lieferung von 50 bis 100 kg Amphetamin eine strafbare Vorberei-tungshandlung nach 247 30 Abs. 2 StGB begangen hat. - 6 - Die Verurteilung wegen vollendeten Handeltreibens mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge kann danach keinen Bestand haben. Die Sache bedarf erneuter Pr374fung, wobei der neue Tatrichter insbesondere auch 247 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu beachten haben wird. 7 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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