BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 185/08 vom 7. Mai 2008 in der Strafsache gegen alias: wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 7. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte k366nne nicht Mitglied einer Bande sein, weil er zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln nur Beihilfe geleistet habe. Die Bandenmitgliedschaft ist aber kei-ne besondere Form der T344terschaft; Mitgliedschaft in der Bande und Form der Tatbe-teiligung sind unabh344ngig voneinander festzustellen (vgl. BGHSt 46, 321, 332 ff.). Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten aber nicht. Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Schmitt
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