BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 185/10 vom 12. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Schmitt, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklag-ten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. November 2009 mit Ausnahme des Freispruches im Fall 9 der Anklage mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbe-fohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Vom Vorwurf weiterer acht Sexualstraftaten zu Lasten Minderj344hriger hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachr374ge gegen die Freispr374che in den F344llen 1 bis 5, 7 und 8 der Anklage; den Freispruch im Fall 9 der Anklage hat sie vom Revisionsangriff ausgenommen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzten Revision gegen seine Verurteilung im Fall 6 der 1 - 4 - Anklage. Beide Revisionen haben Erfolg und f374hren zur Aufhebung des Urteils im Umfang der Anfechtung. 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der 1950 geborene Angeklagte an einem Tag etwa zwei bis drei Monate vor dem 6. April 2007 in der Familienwohnung in das Zimmer seiner am 11. Juli 1994 geborenen Stieftochter - der Nebenkl344gerin -, die in ihrem Bett lag. Der Angeklagte war nur mit einem T-Shirt bekleidet. Er zog die Bettdecke weg, schob das Nachthemd der Gesch344digten hoch, spreizte deren Beine und rieb sein erigiertes Glied an ihrer Scheide, bis er zum Samenerguss auf die Scheide kam. Dann f374hrte er einen Finger in die Scheide der Gesch344digten ein und bewegte ihn hin und her; sodann entfernte er sich und begab sich ins Bad. Die Gesch344digte lie337 die Handlungen des Angeklagten ohne Gegenwehr 374ber sich ergehen. 2 Die Gesch344digte berichtete von dem Vorfall zun344chst niemandem; sie erz344hlte allerdings seit 2006 verschiedenen Mitsch374lern allgemein, der Ange-klagte werde ihr gegen374ber sexuell 374bergriffig. Im Oktober 2008 erstattete sie auf Dr344ngen ihrer Freundin K. Strafanzeige. 3 b) Die zugelassene Anklage warf dem Angeklagten dar374ber hinaus vor, zwischen Sommer 2005 und Oktober 2008 in sieben weiteren F344llen sexuelle 334bergriffe gegen die Nebenkl344gerin und in einem weiteren Fall gegen deren Freundin K. begangen zu haben. Danach sollte der Angeklagte in drei F344l-len vor der Nebenkl344gerin onaniert und diese dabei an Brust und Scheide ge-streichelt haben (F344lle 1 bis 3 der Anklage), in zwei F344llen gewaltsam den Oral-verkehr erzwungen haben (F344lle 4 und 5 der Anklage), in einem Fall Ge-schlechtsverkehr mit der Nebenkl344gerin vollzogen haben (Fall 8 der Anklage) und in einem weiteren Fall sich gegen374ber der damals 13 Jahre alten Freundin der Nebenkl344gerin, die bei dieser 374bernachtete, in unbekleidetem Zustand pr344- 4 - 5 - sentiert und dabei onaniert haben (Fall 7 der Anklage). Schlie337lich sollte der Angeklagte am 20. Oktober 2008 die Nebenkl344gerin entkleidet haben, mit ei-nem Finger in ihre Scheide eingedrungen sein und sie veranlasst haben, ihn mit der Hand zu befriedigen (Fall 9 der Anklage). Von diesen Tatvorw374rfen hat das Landgericht den Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben jeweils mit der Sachr374ge im Umfang der Anfechtung Erfolg, so dass es auf die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensr374gen nicht ankommt. Die Beweisw374r-digung des Landgerichts h344lt, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, aus sachlich-rechtlichen Gr374nden der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand; sie enth344lt Rechtsfehler sowohl zugunsten als auch zulasten des Angeklagten. 5 a) Das Landgericht hat die Verurteilung im Fall 6 der Anklage wesentlich - wenngleich nicht allein - auf die Aussage der Nebenkl344gerin gest374tzt. Die in deren Person liegenden und in dem problematischen Verh344ltnis der Gesch344dig-ten sowohl zum Angeklagten als auch zu ihrer Mutter begr374ndeten Besonder-heiten hat das Landgericht zwar gesehen und im Rahmen der Beweisw374rdigung zu Fall 6 der Anklage er366rtert. Es ist zu der Ansicht gelangt, die Nebenkl344gerin sei auch unter Ber374cksichtigung dieser Besonderheiten allgemein glaubw374rdig. Andererseits ist es in den F344llen 1 bis 5 und 7 bis 9 zu Freispr374chen gelangt, weil es diese Tatvorw374rfe als nicht erweislich angesehen hat. Dies beruhte im Wesentlichen nicht darauf, dass im Grundsatz glaubhafte Tatschilderungen sich etwa hinsichtlich Ort, Zeit oder Frequenz der Taten nicht mehr hinreichend kon-kretisieren lie337en. Vielmehr legen die Urteilsgr374nde dar, die Aussagen der Ne-benkl344gerin in den F344llen 1 bis 5, 8 und 9 seien detailarm und "blutleer" gewe-sen; es fehle an einer Einbettung der angeblichen Taten in das jeweilige Le-bensgeschehen; teilweise zeigten die Aussagen bei der Polizei und in der 6 - 6 - Hauptverhandlung eine erhebliche Inkonstanz (UA S. 84 ff.). Nach Ansicht des Landgerichts beruhte die Nichterweislichkeit der Tatvorw374rfe in diesen F344llen somit auf M344ngeln der Aussagequalit344t, weil den Bekundungen der Nebenkl344-gerin erhebliche qualitative Merkmale der Erlebnisbezogenheit fehlten. Unter diesen Umst344nden h344tte der Tatrichter nicht offen lassen d374rfen, auf welchen Ursachen diese M344ngel der Aussage beruhen konnten; er h344tte diese vor allem in Beziehung zu der Aussage der Zeugin in dem abgeurteilten Fall 6 der Urteilsgr374nde setzen und bei der Beweisw374rdigung ausdr374cklich und erkennbar ber374cksichtigen m374ssen. Zutreffend haben die Revision des Ange-klagten sowie der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass es an sol-chen Erw344gungen in den Urteilsgr374nden fehlt; vielmehr stehen die Beweisw374r-digungen zu dem als erwiesen angesehenen Fall 6 und zu den 374brigen, als nicht erwiesen angesehenen F344llen beziehungslos nebeneinander. Das ist rechtsfehlerhaft. 7 Der Rechtsfehler kann sich hier sowohl zu Gunsten des Angeklagten (in den F344llen 1 bis 5 und 8 der Anklage) als auch zu seinen Lasten (im Fall 6 der Anklage) ausgewirkt haben, so dass sowohl die Revision der Staatsanwalt-schaft als auch die des Angeklagten jeweils mit der Sachr374ge durchgreifen. 8 b) Entsprechend gilt das Vorgenannte auch f374r die Beweisw374rdigung im Fall 7 der Anklage hinsichtlich der Tat zu Lasten der Zeugin K. . Das Land-gericht hat diese als "allgemein glaubw374rdig" bezeichnet und die Verurteilung im Fall 6 der Anklage auch auf die Aussage dieser Zeugin 374ber Mitteilungen der Nebenkl344gerin P. gest374tzt. Andererseits f374hren die Urteilsgr374nde aus, die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung zu der angeblich an ihr selbst begangenen Tat habe nicht zu einer zweifelsfreien Feststellung dieser Tat ge-f374hrt. Die Zeugin habe sich abweichend von ihrer polizeilichen Aussage ge344u- 9 - 7 - 337ert und auf Vorhalte bekundet, sie habe "nicht genau hingeguckt" (UA S. 89 f.). Auch insoweit fehlt es an jeder abw344genden Er366rterung des Landge-richts, welche die "allgemeine Glaubw374rdigkeit" der Zeugin sowie die Annahme der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen im Zusammenhang mit der Tat 6 in Be-ziehung setzt mit der vom Landgericht festgestellten Unklarheit und Unglaub-haftigkeit ihrer Aussage zum Fall 7 der Anklage. Die Beweisw374rdigung ist daher insgesamt nicht tragf344hig; das Beruhen des Urteils auf den genannten Rechts-fehlern kann in keiner Richtung ausgeschlossen werden. 3. Der neue Tatrichter wird den von der Revision des Angeklagten her-vorgehobenen psychischen Auff344lligkeiten in der Person der Nebenkl344gerin P. gegebenenfalls erh366hte Aufmerksamkeit zuzuwenden haben. Namentlich solche Entwicklungs- und Verhaltensauff344lligkeiten, die nach den g344ngigen Diagnose-Instrumentarien auf das Vorliegen einer so genannten Borderline-Pers366nlichkeitsst366rung hinweisen k366nnen, k366nnten Anlass sein, die psychi-schen Aussagegrundlagen der Nebenkl344gerin mit Hilfe eines geeigneten, in der Regel psychiatrischen Sachverst344ndigen n344her zu untersuchen. F374r die 10 - 8 - Beurteilung, ob und in welcher Auspr344gung eine solche St366rung vorliegt und wie sie sich auf Aussageentstehung und -qualit344t ausgewirkt haben k366nnte, wird, wenn erhebliche Anhaltspunkte f374r Auff344lligkeiten vorliegen (hier etwa: H344ufige Selbstverletzungen mittels Schneiden zur "Entlastung" bei Problemen), in der Regel die eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreichen. Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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