ECLI:DE:BGH:2017:010817B2STR185.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 1 8 5/17 vom 1 . August 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts - zu Ziffer 3. auf dessen Antrag - und des Besch werd eführers am 1 . August 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1 . Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts G era vom 2 5 . Januar 201 7 im S trafaus spruch aufgeh o- ben. 2 . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lu ng und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere als Jugend schutz kammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie sen. 3 . Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer F reiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge , die den aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Teilerfolg hat ; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs . 2 StPO. 1 . Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 1 2 - 3 - 2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die weg en der Vergewaltigung der Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin verhängte F reiheitsstrafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB a.F. entnommen. Die Wahl dieses Strafrahmens hat das Landgericht l e- ach § 177 Abs. 1, 5 Die Bestimmung des Strafrahmens begegnet durchgreifenden rechtl i- chen Bedenken. Die Urteilsgründe ergeben nicht, weshalb eine Strafra h- men verschiebung unterblieben ist. Zwar ist das Landgericht zu Recht davon ausge gangen, dass der Angeklagte das Regelbeispiel nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. verwirklicht hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch gleichwohl eine Ausnahme von der Regelwirkung in Betracht kommen, wenn ein Regelbeispiel mit gewichtigen Mild erungsgründen zusammentrifft. Der B e- strafung kann dann ausnahmsweise der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB a.F. zugrunde gelegt werden. In extremen Ausnahmefällen - ein solcher liegt hier freilich fern - kann sogar eine weiter gehende Milderung des N orma l- strafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB a.F.) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13 ; vom 6. März 2001 - 4 StR 558/00, StV 2001, 456 , 457; vom 13. September 2005 - 4 StR 163/05, NStZ - RR 2006, 6 , 7; vom 13. April 2011 - 4 StR 100/11, StraFo 2011, 325 , jew eils mwN). Für die Entscheidung, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe entfällt, ist - ähnlich wie bei der Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles - auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven M o- mente und der Täterpersönlichkeit abzus tellen und zu prüfen, ob sich ang e- 3 4 5 - 4 - sichts deutlich überwiegender Milderungsgründe die Bewertung der Tat als b e- sonders schwerer Fall als unangemessen erweisen würde (vgl. BGH, B e- schl u ss vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafra h- menwahl 13 ). Ob hier ausnahmsweise der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB a.F. zugrunde zu legen wäre, hätte - auch mit Blick darauf, dass das Landg e- richt bei der Strafzumessung im engeren Sinne gewichtige Umstände an führt , die gegen einen Wegfall der Reg elwirkung sprechen können - unter den geg e- benen Umständen insbesondere deshalb der Erörterung bedurft , weil der nicht vorbestrafte und alkoholenthemmte Angeklagte gegenüber der Geschädigten Gewalt an der unteren Grenze und ohne Verletzungsspuren angewandt hat und fortwirkende Tatfolgen nicht festgestellt werden konnten. D er dargestellte Erörterungsm angel bei der Wahl des Strafrahmens führ t zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht einen besonders schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB verneint und gegen den Angeklagten eine niedrigere F reiheitsstrafe verhängt hätte. Die zu Grunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehen ble i- ben, weil sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergä n- z ende Feststellungen sind zulässig. Appl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt 6 7
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