BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 186/06 vom 9. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 9. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2005 mit den zuge-h366rigen Feststellungen, soweit es sie betrifft, aufgehoben a) im Strafausspruch b) im Ausspruch 374ber die Einziehungsanordnung hinsichtlich des Kraftfahrzeugs Chrysler Jeep, amtliches Kennzeichen . 2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zu-r374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer zur Be-w344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur-teilt, ein im Eigentum der Angeklagten stehendes Fahrzeug sowie - bei ihr und dem Mitangeklagten - unter anderem eine Heroingemischmenge von 1 - 3 - 4.497,32 g und von 19.865 g eingezogen. Die Revision der Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts ger374gt wird, hat in dem aus dem Be-schlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen lebte die Angeklagte mit dem Mitangeklagten zusammen, der sich als Heroinh344ndler bet344tigte. Am 11. Februar 2005 begleite-te sie den Mitangeklagten als Beifahrerin in ihrem vom Mitangeklagten gesteu-erten Fahrzeug Chrysler Jeep, amtliches Kennzeichen , zu einem Treffen mit einem Lastwagenfahrer. Dieser hatte von dem Mitangeklagten ge-ordertes Rauschgift - 4,5 kg Heroin - aus der Slowakei mitgebracht. Nach kur-zem Halt und R374cksprache auf einem Bauhausparkplatz fuhren beide Fahrzeu-ge auf den Standstreifen der Autobahn. Bevor es zu der dort unmittelbar bevor-stehenden 334bergabe des Heroins kam, erfolgte der polizeiliche Zugriff. Die An-geklagte hatte sp344testens nach dem Treffen auf dem Bauhausparkplatz billi-gend in Kauf genommen, dass es zu einem Gesch344ft 374ber jedenfalls 2 kg He-roin kommen w374rde. 2 1. Das Landgericht hat f374r diese als psychische Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertete Tat die Strafe dem nach 247247 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Das Vorliegen eines minder schweren Falls des 247 29 a Abs. 2 BtMG hat es nicht gepr374ft. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. 3 Einer ausdr374cklichen Er366rterung h344tte es hier bereits deshalb bedurft, weil 247 27 Abs. 2 StGB einen gesetzlich "vertypten" Milderungsgrund bildet, der schon al-lein, jedenfalls aber zusammen mit den anderen hier zu Gunsten der nicht vor-bestraften Angeklagten sprechenden Umst344nden - Teilgest344ndnis, untergeord-nete Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten, den sie nur auf Grund ihrer - 4 - Liebesbeziehung zu dem Mitangeklagten geleistet hat, polizeiliche 334berwa-chung des Gesch344fts und Sicherstellung des Heroins - Anlass geben konnte, einen minder schweren Fall anzunehmen. Da 247 29 a Abs. 2 BtMG einen Straf-rahmen von drei Monaten bis zu f374nf Jahren vorsieht - gegen374ber drei Monaten bis elf Jahren und drei Monaten bei Anwendung des nach 247247 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens - kann ein Beruhen der Strafe auf diesem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden. 334ber die Strafe muss deshalb neu befunden werden. Soweit der neue Tatrichter erneut die Einziehung des der Angeklagten geh366rigen Fahrzeugs anordnet (siehe 2.), wird er auch zu pr374fen haben, ob die Einziehung strafmildernd zu ber374cksichtigen ist. 2. Auch die Einziehungsentscheidung, soweit sie das der Angeklagten geh366rige Fahrzeug betrifft, kann keinen Bestand haben. Zwar wurde das Fahr-zeug zur Durchf374hrung eines Heroingesch344fts eingesetzt. Es unterf344llt deshalb dem Regelungsbereich des 247 74 StGB. Den Urteilsgr374nden l344sst sich jedoch nicht entnehmen, dass das Landgericht die Verh344ltnism344337igkeit der Einziehung des Fahrzeugs, dessen Wert nicht angegeben ist, gepr374ft hat (247 74 b Abs. 1 StGB). Dazu bestand angesichts des untergeordneten Tatbeitrags der Ange-klagten jedenfalls dann Anlass, wenn es sich um ein h366herwertiges Fahrzeug handelte. 4 - 5 - 3. Soweit das Landgericht ferner Heroin mit einem Gesamtnettogewicht von 19.865 g mit einer mittleren Wirkstoffmenge von 10.693 g Heroinhydrochlo-rid eingezogen hat, ist nach den Urteilsgr374nden ein Zusammenhang weder mit der der Angeklagten zur Last gelegten Tat noch mit den Taten, die der Verurtei-lung des Mitangeklagten zu Grunde liegen, gegeben. Die danach fehlerhafte Einziehung in diesem Verfahren beschwert die Angeklagte jedoch nicht. 5 Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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