BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 186/07 vom 25. Mai 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und der Beschwerdef374hrer am 25. Mai 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 11. Dezember 2006 in den Ausspr374chen 374ber die jeweiligen Gesamtstrafen mit der Ma337gabe aufgeho-ben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafen nach 247247 460, 462 StPO, zu treffen ist. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Die Entscheidung 374ber die Kosten der Rechtsmittel bleibt dem f374r das Nachverfahren nach 247247 460, 462 StPO zust344ndigen Ge-richt vorbehalten. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Dieb-stahls im besonders schweren Fall in 11 F344llen und wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in 10 F344llen nach dem Ur-teilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils drei Jahren und drei Mona-ten verurteilt. 1 Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im 334brigen sind sie nach 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet. 2 - 3 - Es besteht ein Widerspruch zwischen den im Urteilstenor ausgewiese-nen Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und drei Monaten und den in den Urteilsgr374nden genannten Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten. Zwar sind die h366heren Gesamtstrafen laut Protokoll auch verk374ndet worden. Aus den Strafzumessungsgr374nden l344sst sich jedoch nicht ersehen, welche der beiden in Betracht kommenden Gesamtfreiheitsstrafen das Landgericht f374r angemessen erachtet hat. Das Urteil kann deshalb in den jewei-ligen Gesamtstrafenausspr374chen keinen Bestand haben. 3 Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, nach 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO, der hier jedenfalls analog angewandt werden kann, zu entschei-den. Der Tatrichter wird mit der abschlie337enden Sachentscheidung auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel zu befinden haben. 4 Bode Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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