BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 186/09 vom 14. August 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter absichtlicher schwerer K366rperverletzung u. a. hier: Revision der Nebenkl344gerin B. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 14. August 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Gie337en vom 20. Januar 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht Gie337en hat den Angeklagten wegen Zuh344lterei in zwei F344llen und wegen K366rperverletzung in drei F344llen, davon in einem Fall in Tat-einheit mit N366tigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter ab-sichtlicher schwerer K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung verschiedener Gegenst344nde angeordnet. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenkl344gerin, die die 204Verletzung formellen und materiellen Rechts223 r374gt. 2 Die Revision ist unzul344ssig. 3 - 3 - Der Revisionsbegr374ndung, die weder Vortrag zur Verletzung von Verfah-rensrecht noch n344here Ausf374hrungen zur Sachr374ge enth344lt, ist nicht zu ent-nehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer 304nderung des Schuldspruchs we-gen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkl344ger berechtigt. Eine Beschwer im Schuldspruch ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Nebenkl344ger k366nnen aber nach der ausdr374ckli-chen gesetzlichen Regelung in 247 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verh344ngt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkl344ger in der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, dass der Beschwerdef374hrer ein zul344ssiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 5 sowie den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2008 226 2 StR 189/08). Eine entsprechende Auslegung ist hier nicht m366glich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden k366nnte (vgl. BGH BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 3), liegt nicht vor. 4 Rissing-van Saan RiBGH Rothfu337 ist wegen Fischer Urlaubs an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan Roggenbuck Schmitt
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