BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 186/10 vom 12. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 18. Dezember 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet ver-worfen, dass der Angeklagte des besonders schweren r344uberischen Diebstahls schuldig ist. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Athing Roggenbuck Appl Schmitt
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