BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 186/14 vom 5. November 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 10. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäß i- gen Handeltreiben mit Be täubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revis i- on des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfo lg. I. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass der Angekla g- te als Mitglied einer Bande geh andelt hat. Nach den Feststellungen vereinbarte der in Deutschland lebende Ang e- klagte im Februar 2012 mit den ihm aus seiner Jugendzeit bekannten 1 2 3 - 3 - V . und M . , dem Kopf einer im Betäubungsmittelhandel tätigen Gruppierung, Geld in Deutschland entgegenzunehmen und es nach Ma . zu bringen bzw. bringen zu lassen. Dabei war dem Angeklagten klar, dass die von ihm ins Ausland zu verschaffenden Gelder nicht aus legalen Geschä f- ten, sondern aus dem Handel mit Drogen stammten. Er kannte zudem die Struktur der Gruppierung, für die - wie der Angeklagte wusste - nicht nur V . , sondern weitere Personen in Deutschland arbeiteten. Im Rahmen dieser Abre d e kam es zu drei Fällen, in denen er Gelder in Empfang nahm und weiterleit ete. Anfang Dezember 2012 sollt e das gesamte durch Drogengeschäfte ve r- diente Geld eingesammelt und nach M a . gebracht werden. Aus diesem Grund überbrachte der von V . hierzu aufgeforderte Angeklagte am 4. Dezember 2012 zusammen mit diesem einen aus Heroinverkäufen stammenden Betrag von 46.800 Staatsangehörigen, der bereits am nächsten Tag - vermutlich nach Ma . - abreiste. Eine Entlohnung erhielt er hierfür nicht. Am 5. Januar 2013 nahm der Angeklagte von einem weiteren Mitglied der Gruppierung, P . , einen Betrag von 19.930 aus Heroinverkäufen stammte und den er in der Folgezeit in seiner Wohnung verwahrte. Im Februar 2013 brachte er hiervon 8.000 - 9.000 e- re 7.000 . . Den Rest des Geldes - abgesehen von Reisespesen und einer Entlohnung von 300 - überwies er per Western Union nach Ma . . Am 20. Januar 2013 sammelte der hierzu von V . angewiesene Angeklagte bei einem Drogenkäufer den ausstehenden Kaufprei s von 1.200 4 5 6 - 4 - ein und schickte das Geld zusammen mit seiner Frau nach Ma . . Dafür erhielt er 100 II. Dies belegt nicht, dass der Angeklagte als Mitglied einer Bande g e- handelt hat, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betäubun gsmittelstraft a- ten verbunden hat. Zwar ist davon auszugehen, dass sich bereits vor de r im Februar 2012 mit dem Angeklagten getroffenen Abrede eine international agi e- rende Bande von mehreren Personen gebildet hatte, um Betäubungsmittel in Deutschland gewinn bringend weiter zu verkaufen. Doch ist nicht belegt, dass sich der Angeklagte als Mitglied dieser Bande angeschlossen hat. Nicht jeder Beteiligte an einer Bandentat ist hierdurch schon Bandenmitglied; Bandenmi t- gliedschaft und Beteiligung an Bandentaten sin d unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. Fischer, StGB, 6 1 . Aufl., § 244, Rn. 39). Weder der ursprünglich getroffenen Vereinbarung im Februar 2012 noch den einzelnen Unters tützung s- leist ungen des Angeklagten lässt sich aber entnehmen, dass damit der Ang e- klagte der erforderlichen auf Dauer angelegten Verbindung mehrerer Täter zu künftiger gemeinsamer Tatbegehung beigetreten ist. Es ist - auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass nach der Bandenabrede Beteiligte bei allen Bandent a- ten nur Gehilfen sein solle n (vgl. BGHSt 47, 214, 218 f.) - zu bedenken, dass der Angeklagte lediglich auf kurzfristige Anweisung untergeordnete Unterstü t- zungsleistungen erbracht hat, für die er nicht oder nur in geringem Umfang en t- lohnt worden ist. Zu berücksichtigen ist zudem, das s seit der eigentlichen Abr e- de im Februar 2012 mehr als neun Monate vergingen, bevor es zur ersten U n- terstützungshandlung des Angeklagten kam. Dies spricht auf den ersten Blick jedenfalls dafür, dass mit der im Februar 2012 getroffenen Vereinbarung noch ke ine verbindliche Bandenabrede mit dem Angeklagten getroffen worden ist. Ob dies im Folgenden - konkludent im Zusammenhang mit den einzelnen T a- ten - geschehen ist, erscheint auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung 7 - 5 - und mit Blick auf die jeweilige konk rete Anforderung der Hilfeleistung des Ang e- klagten gleichfalls zweifelhaft. Die Bandeneigenschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal im Si n- ne des § 28 Abs. 2 StGB; fehlt sie bei einem Tatbeteiligten, kann dieser nur wegen Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden (vgl. BGH NStZ 2013, 102, 103). Der Senat sieht davon ab, den Schuldspruch entsprechend umzustellen, sondern hebt die Entscheidung insgesamt mit den Feststellungen auf. Zum einen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich noch Festste l- lungen treffen lassen, die eine bandenmäßige Einbindung des Angeklagten b e- legen. Zum anderen ergeben sich auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen Zweifel daran, ob die Annahme des Landgerichts (in den Fällen II.1 und II.2) zutrifft, die Ta thandlungen des Angeklagten, Erlöse aus Heroinve r- käufen entgegenzunehmen und an einen Hintermann in Ma . weiterzu - leiten, seien noch Teil des noch nicht beendeten Rauschgiftdelikts. Die bloße Weiterbeförderung von Rauschgifterlösen an Hintermänner gehört nicht ohne Weiteres zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, mögen diese auch - als Lieferanten der Letztverkäufer - ihrerseits Ansprüche gegen diese haben. Dies ist nur dann anders, wenn der Weiterbeförderer mittäterschaftlich in ein eing e- spieltes Bezugs - und Vertriebssystem eingebunden ist und die Beförderung des Geldes in diesem Rahmen erfolgt (vgl. BGH StV 1992, 161; StV 1995, 641). Ob dies vorliegend der Fall ist oder ob stattdessen eine Strafbarkeit lediglich wegen Begünstigung oder Geldwäsche in Betracht kommt, wird der neue Tatrichter zu prüfen haben. III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat mit Blick auf den Fall II.3 darauf hin, dass die Annahme einer eigenständigen Tat dann nicht in B e- tracht kommt, wenn si ch, etwa angesichts einer näheren Bestimmung des Zei t- 8 9 10 - 6 - punkts der Rauschgiftlieferung, konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich das dort eingesammelte Geld auf eine Heroinlieferung bezieht, die aus e i- ner Gesamtmenge (der Gruppierung) stammt, hinsichtl ich deren Veräußerung der Angeklagte in den Fällen II.2 oder II.3 Gelder verwahrt und weitergeleitet hätte. Insoweit läge nur eine Haupttat vor, die der Angeklagte durch zwei Beihi l- fehandlungen unterstützt hätte. Richter am Bundesgerichtshof Krehl Eschelbach Prof. Dr. Schmitt ist an der Unterschriftsleistung tatsächlich verhindert. Krehl Ott Zeng
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