BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 186/15 vom 11. Juni 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen räuberische r Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 11. Juni 2 015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hanau vom 19. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten d er Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen räuberischer Erpre s- sung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung au sgesetzt. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg, ohne dass es auf die vom Angeklagten S . erhob e- nen Verfahrensrügen noch ankommt. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts nötigten die beiden Angekla g- ten das T atopfer, den Inhaber eines italienischen Restaurants, durch (konkl u- dente) Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben dazu, 1 2 - 3 - ihnen 20 Kartons Wein zu einem Preis von 450 nicht wollte. Feststellungen zum objektiven Wert des verkauften Weines oder zum etwaigen Erlös aus dessen Verkauf hat die Strafkammer nicht getroffen. Sie ist davon ausgegangen, dass - unabhängig hiervon - nach den Grundsätzen des persönlichen Schadenseinschlags ein Vermögensnachteil für das Tatopf er in Höhe des gesamten Kaufpreises entstanden sei. Ein vom Täter zum Kauf einer Ware genötigtes Erpressungsopfer sei auch dann geschädigt, wenn es für die Ware keine sinnvolle Verwendung habe oder sie auch nur nicht verwenden wolle. II. Die Annahme ein es Vermögensnachteils begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar kann grundsätzlich - unabhängig davon, welchen objektiven Wert eine dem Opfer zugeflossene Gegenleistung hat und ob dadurch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtsaldierung die durch di e e i- genen Aufwendungen bewirkte Minderung des Vermögens ausgeglichen wird - ein Schaden nach den Grundsätzen des subjektiven oder individuellen Sch a- denseinschlags angenommen werden (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit im Allgemeinen BVerfG NJW 2013, 36 5). Dies kommt nach der Rechtspr e- chung insbesondere in Betracht, wenn dem Opfer Mittel entzogen werden, die für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner sonstigen Verbindlichkeiten sowie für eine angemessene Wirtschafts - und Lebensführung unerlässlich sind, das O p- fer zu weiteren vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder das Opfer die Gegenleistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (st. Rspr.; BGHSt 16, 321, 331; 23, 300, 301). Anhaltspunkte dafür, dass eine di e- 3 - 4 - ser Fallgestaltungen anzunehmen sein könnte, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen; vielmehr spricht nach der Lebenserfahrung eher Einiges d a- für, dass das Opfer den ihm aufgezwungenen Wein im Rahmen se ines Resta u- rantbetriebs weiterveräußert und dadurch Einnahmen erzielt hat, die als Ko m- pensation bei der Nachteilsfeststellung zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. BGH StV 1996, 33). Soweit das Landgericht darüber hinaus meint, ein Fall des persönliche n Schadenseinschlags sei auch gegeben, wenn das Opfer die ihm aufgezwung e- ne Ware nicht verwenden wolle (so auch Eser/Bosch, in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. , § 253 Rn. 9), trägt auch dies die Annahme eines Vermögen s- nachteils nicht. Die Strafkammer hat zwar festgestellt, dass das Tatopfer den Wein ursprünglich nicht käuflich erwerben wollte und insoweit durch eine (ko n- kludente) Drohung zu einer nicht gewünschten Handlung genötigt worden ist. Sie hat aber nicht - was darüber hinaus für die Annahme eines N achteils erfo r- derlich gewesen wäre - belegt, dass der Geschädigte diesen Wein nach dem aufgezwungenen Erwerb auch nicht etwa im Rahmen seines Geschäftsbetriebs verwenden oder anderweit veräußern wollte. Insoweit fehlt es schon am Nac h- weis der tatsächlichen Voraussetzungen für die vom Landgericht angenomm e- ne Fallgruppe. Im Übrigen stünde der Annahme eines so begründeten Vermögensnac h- teils Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die in Fällen subjekt i- ven Schadenseinschlags verlangt, bei der Schadens feststellung den in dem Erlangten enthaltenen Gegenwert kompensatorisch zu berücksichtigen, den der Geschädigte mit zumutbarem Einsatz realisieren konnte (vgl. zuletzt mwN BGH StV 2011, 728). Auf die Vorstellungen, Wünsche oder Absichten des Gesch ä- digten k ommt es insoweit nicht an. Betrug schützt wie auch Erpressung nicht die Dispositionsfreiheit, sondern das Vermögen; deshalb ist eine wirtschaftliche 4 5 - 5 - Betrachtungsweise geboten, die es ausschließt, die Annahme eines Nachteils allein auf den Umstand zu stütze n, der Geschädigte wolle die aufgezwungene Ware - obwohl er es in zumutbarer Weise könnte - nicht verwenden oder we i- terveräußern. III. Dies führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung. Der Senat hebt auch mit Blick auf eine nicht unbedenklic he Beweiswürdigung, insbeso n- dere zur Einbindung des im Auto zurückbleibenden Angeklagten C . und deren Einordnung in das Tatgeschehen (UA S. 50: Angeklagter als treibende Kraft und Wortführer) die gesamten Feststellungen auf, um dem neuen Tatric h- ter Gelegenheit zur Feststellung eines neuen, in sich widerspruchsfreien Sac h- verhalts zu geben. Vo rsorglich weist der Senat darauf hin, dass - sollte in der neuen Hauptverhandlung nicht festgestellt werden können, dass dem Tatopfer durch den abgenötigten Ankauf des Weins ein Vermögensnachteil entstanden wäre - die Annahme einer Nötigung nach § 240 StGB in Betracht kommt. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel 6
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