BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 187/07 vom 12. September 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum Mord u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 12. September 2007 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. Juli 2006, soweit es ihn betrifft, a) im Fall II. 3 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass er der Beihilfe zum versuchten Mord schuldig ist, b) im Fall II. 3 im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafenaus-spruch aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das vorge-nannte Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Vollstreckungsreihenfolge gem344337 247 67 Abs. 2 StGB n. F. unterblieben ist. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Ne-benkl344ger, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen schweren Raubes und wegen Beihilfe zum Mord unter Einbeziehung einer Strafe aus einer fr374he-ren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Den Angeklagten H. hat es der schweren r344uberischen Erpressung in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit Freiheitsberaubung sowie der Beihilfe zum Mord f374r schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus verschiedenen Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten H. in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formel-len und materiellen Rechts r374gen. Der Angeklagte G. hat - soweit es seine Verurteilung wegen schweren Raubes anbelangt - sein Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschr344nkt. 1 I. Revision des Angeklagten G. 2 1. Soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde wegen Beihilfe zum (vollendeten) Mord verurteilt worden ist, h344lt das Urteil sachlich-rechtlicher Pr374fung nicht stand. 3 Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte G. den Mitange-klagten J. auf, "dieser solle dem Gesch344digten das Genick brechen, aber schnell und leise, um die Sache zu Ende zu bringen". Zum Zeitpunkt dieser Auf-forderung hatte der Mitangeklagte J. dem Opfer aber schon die Verletzungen zugef374gt, die zu dessen sp344teren Tod f374hrten. Durch das auf die Aufforderung des Angeklagten G. zur374ckgehende "in den Schwitzkastennehmen und Halsumdrehen" hat der Gesch344digte zwar zus344tzlich ein HWS-Syndrom erlitten; 4 - 4 - dieses war aber weder todesurs344chlich noch hat es den Todeseintritt in irgend-einer Weise beg374nstigt oder beschleunigt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann, worauf die Revision zu Recht hinweist, die vollendete T366tung des Gesch344digten dem Angeklagten G. nicht zugerechnet werden. Vielmehr war dieser - da er annahm, er k366nne die T366tung des Opfers noch f366rdern - nur wegen Beihilfe zum versuchten Mord zu verurteilen. 5 Der Senat kann in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst 344ndern. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich insoweit nicht anders h344tte verteidigen k366nnen. 6 2. Die 304nderung des Schuldspruchs im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde f374hrt zur Aufhebung der f374r diese Tat verh344ngten Einsatzstrafe. Der Senat kann nicht sicher ausschlie337en, dass die Kammer - gegebenenfalls unter weiterer Ver-schiebung des Strafrahmens gem344337 247 23 Abs. 2 StGB - bei richtiger rechtlicher Beurteilung insoweit eine niedrigere Strafe verh344ngt h344tte. Die Aufhebung der Einzelstrafe f374hrt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die bis-herigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten, erg344nzende, dazu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind m366glich. 7 3. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Was die R374ge einer Verletzung der 247247 338 Nr. 5, 247 Satz 1, 230 Abs. 1 StPO anbelangt, verweist der Senat erg344nzend zu den insoweit zutreffenden Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts und auf seine nachfolgenden Ausf374hrungen zu der Revision des Angeklagten H. . 8 - 5 - II. Revision des Angeklagten H. 9 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gr374nden der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben (247 349 Abs. 2 StPO). N344here Ausf374hrungen sind lediglich zu dem behaup-teten Versto337 gegen 247247 338 Nr. 5, 247 Satz 1, 230 Abs. 1 StPO veranlasst. 10 a) Der R374ge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: 11 Am 16. Hauptverhandlungstag wurde der Zeuge He. zu Gescheh-nissen vernommen, die nicht die angeklagte Tat, sondern einen Vorfall betra-fen, der sich 10 Tage zuvor ereignet hatte. Damals war der Zeuge He. u. a. von dem Angeklagten H. , der nach den Urteilsfeststellungen Spa337 am Qu344len von Menschen hat, 374ber Stunden grausam gefoltert und gedem374tigt worden. Der Zeuge He. war nicht bereit, in Anwesenheit des Angeklagten H. und zweier weiterer Angeklagten wahrheitsgem344337e Angaben zur Sa-che zu machen, weil er Angst vor diesen hatte und weil sowohl er als auch sei-ne Familie von diesen bedroht worden waren, weshalb er auch seinen Wohnort gewechselt hatte. 12 Vor diesem Hintergrund wurden die drei Angeklagten w344hrend der Ver-nehmung des Zeugen He. von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Im Rahmen der Vernehmung wurden mit Einverst344ndnis des Zeugen auch dessen als Folge der Folterungen vernarbten Unterarme in Au-genschein genommen. Der Augenschein wurde nach Wiederzulassung der An-geklagten nicht wiederholt. Die Kammer hat dem Vorfall mit dem Zeugen He. im Folgenden indizielle Bedeutung beigemessen, insbesondere was die Anf374hrerrolle des Angeklagten H. anbelangt. 13 - 6 - b) Der von der Revision behauptete absolute Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 i.V.m. 247247 247 Satz 1, 230 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. 14 Zwar sind, worauf die Revision zutreffend hinweist, w344hrend der Abwe-senheit des Angeklagten andere Beweisvorg344nge, wie z. B. eine Augen-scheinseinnahme, untersagt (BGH NStZ 1986, 564; 2001, 262; NJW 2003, 597). Sie m374ssen daher, wenn sie trotzdem stattgefunden haben, nach Wieder-eintritt des Angeklagten wiederholt werden. Ausnahmsweise erstreckt sich eine Ausschlie337ung des Angeklagten gem344337 247 247 Satz 1 StPO jedoch neben der Vernehmung eines Zeugen auch auf eine Augenscheinseinnahme und zwar dann, wenn - wie hier - die Augenscheinseinnahme am K366rper des zu verneh-menden Zeugen erfolgt, mit dessen Aussage in untrennbaren Zusammenhang steht und deshalb vom Ausschlie337ungsgrund mitumfasst ist (vgl. Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 247 Rdn. 19 FN 47; Hanack JR 1989, 255, 257). 15 Hier war der Angeklagte - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - nur in Abwesenheit der ihn bedrohenden Angeklagten bereit, sich als Beweismittel f374r ein nicht angeklagtes Geschehen zur Verf374gung zu stellen. 247 247 StPO l344sst im Interesse der Sachaufkl344rung und des Zeugenschutzes Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht des Angeklagten zu (Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 247 Rdn. Nr. 1). 16 aa) Es liegt auf der Hand, dass der Zeuge von vornherein keine wahr-heitsgem344337e, den Angeklagten belastende Aussage gemacht h344tte, wenn er damit h344tte rechnen m374ssen, nach Beendigung seiner Vernehmung - dann wie-der in Anwesenheit des Angeklagten - zum Gegenstand eines Augenscheins gemacht zu werden. Das Vorzeigen von Spuren am K366rper des vom Angeklag-ten misshandelten Zeugen besitzt n344mlich den gleichen Erkl344rungswert wie ei- 17 - 7 - ne belastende Aussage. Zudem w344re der Zeuge bei der Durchf374hrung des Au-genscheins noch sehr viel intensiver der Begegnung mit dem Angeklagten aus-gesetzt als bei seiner Vernehmung. Denn auch dem Angeklagten st374nde als Prozessbeteiligtem das Recht zu, den Augenschein selbst vorzunehmen und sich zu diesem Zweck dem Zeugen unmittelbar zu n344hern. Eine derartige Kon-frontation mit dem gem344337 247 247 Satz 4 StPO 374ber den Inhalt der Aussage in-formierten Angeklagten wirkt aber auf einen Zeugen nicht weniger einsch374ch-ternd als der Druck, eine belastende Aussage in dessen Gegenwart zu leisten. Die Gefahr, dass der Zeuge schon im Hinblick auf diese von ihm als 344u337erst bedrohlich empfundene Situation keine wahrheitsgem344337e Aussage macht, ist deshalb nicht geringer als bei Vernehmung im Beisein des Angeklagten. Der Ausschluss des Angeklagten nur w344hrend der Vernehmung w374rde daran nichts 344ndern. Hier war das Gericht auch nicht gehalten, auf ein weniger sachnahes Beweismittel wie z. B. einen Augenscheinsgehilfen auszuweichen, der sp344ter - in Anwesenheit des Angeklagten - als Zeuge oder Sachverst344ndiger h344tte ver-nommen werden k366nnen. Die Augenscheinseinnahme am K366rper des Zeugen erfolgte n344mlich im Rahmen seiner Vernehmung dergestalt, dass sie als deren notwendiger Bestandteil anzusehen ist und deshalb zur Sachaufkl344rung gebo-ten war. So erkl344rte der Zeuge He. - wie von der Revision G. vorgetra-gen (RB 8) - den Prozessbeteiligten die in Augenschein genommenen Narben, was einem Augenscheinsgehilfen in dieser Form nicht m366glich gewesen w344re. 18 bb) Damit kann letztlich dahinstehen, ob - wof374r einiges spricht - der Ausschluss des Angeklagten w344hrend des Augenscheins an dem Zeugen auch aus Gr374nden des Opferschutzes, wie er in 247 247 Satz 2 StPO zum Ausdruck kommt, geboten war (vgl. BGHR StPO 247 338 Nr. 5 Angeklagter 11 sowie BGH NJW 1985, 1478; Diemer in KK 5. Aufl. 247 247 Rdn. 8; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. 19 - 8 - 247 247 Rdn. 5). Immerhin liegt es auf der Hand, dass eine zu besorgende ge-sundheitliche Gef344hrdung des Folteropfers, die die Abwesenheit des Angeklag-ten bei der Vernehmung bedingen w374rde, auch dessen Ausschluss bei der sich anschlie337enden Augenscheinseinnahme seines Opfers zur Folge haben muss. Anderenfalls w374rde der Zweck der Ma337nahme vereitelt. 2. Auch der Ma337regelausspruch h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Gleichwohl ist die Sache an das Landgericht zur374ckzuverweisen, weil nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. 20 Eine solche Entscheidung 374ber eine 304nderung der gesetzlichen Vollstre-ckungsreihenfolge war f374r die Strafkammer noch nicht veranlasst. Der Senat hat jedoch gem344337 247 354 a StPO, 247 2 Abs. 6 StGB die neue Regelung seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies f374hrt zur teilweisen Aufhebung und Zu-r374ckverweisung der Sache an das Landgericht, das nunmehr Gelegenheit ha-ben wird, unter Zuziehung eines Sachverst344ndigen (vgl. BGH, Beschluss 21 - 9 - vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07) eine ausdr374ckliche Entscheidung zur Voll-streckungsreihenfolge zu treffen. Der Angeklagte ist durch eine solche nach-tr344gliche Entscheidung unter keinen Umst344nden beschwert (vgl. BGH, Be-schluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07). 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