BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 187/12 vom 2 6 . Juni 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 2 6 . Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision en der Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Erfurt vom 1 2 . Dez ember 2011 , soweit es diese Ang e- klagten betrifft, im Strafausspruch und soweit eine Ent - scheidung zur Unterbri ngung in einer Entziehungsanstalt unte r- blieben ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendstrafkammer des La ndgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen versuchten To t- schlags in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen von f ünf Jahren und zwei Monaten bzw. von vier Jahren ve r- urteilt und eine nicht zu beanstanden d e Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen de r Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rev i- sionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit die Strafkammer nicht nachvollziehbar einen ve r- suchten Mord aus Hab gier verneint und einen versuchten Raub mit Todesfolge nicht erörtert hat, beschwert dies die Angeklagten nicht. 2. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entsche i- dung zur Frage der Unterbringung diese r beiden Angeklagten in einer Entz i e- hungsanstalt unterblieben ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts ko n- sumierte der Angeklagte G . seit 2005 andauernd und zwischenzeitlich wah l- los, seit 2009 verstärkt , wahllos Dr o gen (Gras, Crystal, Amphetamin), was zu seinem schulischen und ber uflichen Scheitern führte und seine soziale Situation massiv verschlechterte. Bei dem Angeklagten S . kam es neben dem Konsum von Alkohol regelmäßig am Wochenende zum Konsum von haup t- säc h lich chemischen Drogen, z. B. Crystal und Amphetamin. Beide A ngeklagte begingen den nächtlichen Raubüberfall unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen mit dem Ziel, Geld für den Erwerb von Betäubungsmitteln zu erbeuten. Diese Feststellungen drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung in ei ner Entziehungsanstalt gegeben sind. Über die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen 2 3 4 - 4 - (§ 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Im Hinblick auf § 5 Abs. 3 JGG waren auch die gegen die Angeklagten verhängten, an sich nicht zu beanstandenden Jugendstrafen aufzuheben. Ernemann Fischer Appl Eschelbach Ott
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