BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 188/10 vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. November 2009, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Vollstreckungsreihenfolge gem344337 247 67 Abs. 2 StGB unterblie-ben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird mit der Ma337gabe verworfen, dass der Angeklagte K. des schweren Raubes in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Sachbesch344digung und gef344hrlicher , statt schwerer K366rperverletzung schuldig ist. Gr374nde: Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat - ungeachtet der Klarstellung des Urteilstenors - zum Schuld- und Strafaus-spruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kei-nen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Ma337regel einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung. 1 - 3 - Das Landgericht hat es - ohne jegliche Ausf374hrungen - bei der in 247 67 Abs. 1 StGB grunds344tzlich vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Ma337regel grunds344tzlich vor der Strafe zu vollziehen ist. 2 Nach 247 67 Abs. 2 StGB aber soll das Gericht bei der Anordnung der Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu voll-strecken ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Entscheidung 374ber die Aussetzung der Reststrafe zur Bew344hrung nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StPO m366glich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da das Landgericht den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und daneben seine Unterbringung gem344337 247 64 StGB angeordnet hat. Die Entschei-dung ist unter sachverst344ndiger Beratung zur m366glichen Dauer einer erfolgrei-chen Therapie nachzuholen. 3 Rissing-van Saan Fischer Appl Krehl Eschelbach
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