BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 189/07 vom 6. Juli 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 6. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Darmstadt vom 23. November 2006 a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass jeweils die Bezeichnung der gemeinschaftlichen Begehungsweise ent-f344llt, b) im Ausspruch 374ber den Verfall dahin klargestellt, dass ge-gen den Angeklagten A. Y. und die Angeklagte B. Y. als Gesamtschuldner der Verfall von Wertersatz in H366he von 20.000 200 und gegen den Angeklagten A. Y. dar374ber hinaus in H366he von weiteren 80.000 200 ange-ordnet werden. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf-grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ih-rem Nachteil ergeben hat. 3. Die Beschwerdef374hrer tragen jeweils die Kosten ihrer Rechts-mittel. - 3 - Gr374nde: 1 Der Senat hat die Schuldspr374che berichtigt, da die mitt344terschaftliche Begehungsweise im Tenor nicht aufzuf374hren ist (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Auflage 247 260 Rdn. 24 m.w.N.). 2 Der Ausspruch 374ber den Verfall von Wertersatz war wie geschehen klar-zustellen (vgl. BGH, Beschl. vom 1. Juni 1995 - 1 StR 181/95; vom 5. M344rz 2002 - 4 StR 565/01). Aus den Urteilsgr374nden ergibt sich, dass das Landgericht hinsichtlich eines Anteils von 20.000 200 eine gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten A. und B. Y. und dar374ber hinaus eine weitergehen-de Haftung des Angeklagten A. Y. in H366he von 80.000 200 anordnen wollte. Die Fassung des Tenors des angegriffenen Urteils bringt dagegen eine einzelschuldnerische Haftung des Angeklagten Y. in H366he von 100.000 200 und der Angeklagten B. Y. in H366he von weiteren 20.000 200 zum Aus-druck. Durch die vorgenommene Klarstellung sind die Angeklagten nicht be-schwert. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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